Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschaftskauf
Ein Erbschaftskauf ist ein Vertrag, durch den sich der Erbe bzw. der Miterbe verpflichtet, die ihm angefallene Erbschaft bzw. den ihm angefallenen Erbteil oder einen Bruchteil hiervon entgeltlich auf einen anderen zu übertragen. Der Erbschaftskauf ist ein Kaufvertrag i. S. des allgemeinen Kaufrechts mit einigen Besonderheiten, welche in den §§ 2371 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt sind. Verkauft werden nicht einzelne zum Nachlass gehörende Gegenstände, sondern die Gesamtheit bzw. ein Bruchteil der Gesamtheit des einem Erben zugefallenen Nachlassvermögens. Durch den Erbschaftskauf wird der Käufer rechtlich nicht zum Erben, er wird jedoch wirtschaftlich so gestellt wie der Erbe. Der Umfang der Haftung des Käufers entspricht derjenigen des Verkäufers.
Der Erbschaftskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Der Verkäufer hat den Verkauf der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht anzuzeigen.
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Stand: 16.11.2010