Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschaftsfolge
Im Rahmen der Erbfolge wird zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge differenziert.
Die gesetzliche Erbfolge tritt als Gesamtrechtsnachfolge der gesetzlichen Erben ein, wenn der Erblasser keinen Erben bestimmt hat oder die Verfügung von Todes wegen unwirksam oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unausführbar (Erbverzicht, Ausschlagung, Erbunwürdigkeit) ist. Gesetzliche Erben sind die Verwandten (§§ 1924, 1929 BGB Bürgerliches Gesetzbuch), der Ehegatte (§ 1931 BGB), der Lebenspartner (§ 10 LPartG - Lebenspartnerschaftsgesetz) und gegebenenfalls auch der Staat (§ 1936 BGB).
Bei der gewillkürten Erbfolge werden die Erben und ihre Erbteile durch den Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen bestimmt. Sie verdrängt die gesetzliche Erbfolge. Allerdings nur insoweit, als der Erblasser auch tatsächlich über sein Vermögen verfügt hat. Es kann daher hinsichtlich eines Teils des Vermögens noch die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommen. Fragen zur Erbfolge beantworten Ihnen unsere Kooperationsanwälte gern. Für das Gespräch kommt es zunächst darauf an, ob Sie gesetzlicher Erbe sind, oder ob Ihnen ein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Stand: 21.10.2011