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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschaften


Der Begriff Erbschaft ist in § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) legal definiert. Danach ist Erbschaft, das Vermögen einer verstorbenen Person, das mit dem Tod dieser Person (Erbfall) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) auf eine oder mehrere Personen übergeht. Das Erbrecht hat die Funktion nach dem Tod des Eigentümers dessen Privateigentum nicht untergehen zu lassen, sondern im Wege der Rechtsnachfolge dessen Fortbestand zu sichern. Es gibt fünf erbrechtliche Grundsätze, von denen hier zwei näher bestimmt werden sollen. Einmal die Privaterbfolge, d.h. der Staat hat keinen erbrechtlichen Anteil an der Erbschaft, er ist allerdings über die Erbschaftssteuer am Nachlass beteiligt und beschränkt so das Erbrecht. Zum anderen die Testierfreiheit, die besagt, dass der Erblasser die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen nach seinen persönlichen Vorstellungen weitgehend selbst regeln kann; eingeschränkt wird die Testierfreiheit jedoch durch das Pflichtteilsrecht. Weitere Grundsätze sind das Familienerbrecht, die Gesamtrechtsnachfolge und der Vonselbsterwerb. Rufen Sie bei Fragen zum Erbrecht einfach die Experten der Deutschen Anwaltshotline an.
Stand: 30.11.2011

   
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