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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschaft Schenkung

Erbschaft ist das gesamte Vermögen (Nachlass), das im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Erbfall) auf den oder die Erben übergeht. Die Erbschaft ist die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers, umfasst also auch Forderungen und die Verbindlichkeiten. Nicht zur Erbschaft gehört eine Lebensversicherungssumme, wenn der Erblasser für den Fall seines Todes einen Bezugsberechtigten benannt hat.

Die Schenkung wird im Erbrecht v. a. beim Erbvertrag relevant und zwar dann, wenn die Schenkung die Erbschaft beeinträchtigt. Hier ist insbesondere der § 2287 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu beachten. Dort werden die den Vertragserben benachteiligenden Schenkungen angesprochen. Hat hiernach der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu benachteiligen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem er Erbe geworden ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 2287 I BGB).

Die Norm des § 2287 BGB findet beim gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) gleichermaßen Anwendung, soweit eine bindende Verfügung vorliegt. Zu verneinen ist die Anwendbarkeit dort dagegen, wenn der Ehegatte des Schenkers im Zeitpunkt der Schenkung noch lebte. Grund: Die wechselbezügliche Verfügung des Erblassers ist dann nicht bindend geworden. Die Vorschrift greift auch dann nicht, wenn der überlebende Erblasser sein Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolg ungleich auf verschiedene Schlusserben verteilt. Ist die Erbschaft überschuldet oder hat der Erbe an der Erbschaft kein Interesse, so kann er die Erbschaft  binnen einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen. Alle Ihre Einzelfragen zum Thema Erbschaft beantworten Ihnen die Erbrechts-Anwälte unserer Hotline sofort per Telefon.
Stand: 02.11.2009

   
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