Nichts leichter als zu erbenWie erbt man in Deutschland ein Vermögen? Buchstäblich durch Nichts-Tun. Nach deutschem Erbrecht geht das Vermögen eines Erblassers mit seinem Tode nämlich automatisch auf seine Erben über. Egal, ob man davon weiß oder nicht.
"Anders als in Spanien etwa bedarf es hierzulande für das Reichwerden per Nachlass keiner besonderen Annahmeerklärung", erläutert Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline. Allerdings auch nicht für das Armwerden auf dem gleichen Wege, wie die Anwältin betont. Denn unter Umständen erbt man nicht nur die Vermögenswerte des Erblassers, sondern auch dessen Schulden, für die man dann mit seinem eigenem Vermögen aufkommen muss.
Eine Erbschaft gilt als angenommen, wenn man einfach die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlagefrist von 6 Wochen verstreichen lässt. Die sich übrigens auf 6 Monate verlängert, sobald man in dieser Zeit im Ausland war. Hat der verstorbene ein Testament hinterlassen, beginnt die Ausschlagefrist erst dann, wenn der Erbe von der Testamentseröffnung erfährt.
Natürlich lässt sich ein Erbe auch durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annehmen - wodurch von Anfang an klare Verhältnisse geschaffen werden. Übrigens kann man rein theoretisch schon vor der erklärten Erbschaftsannahme über den Nachlass verfügen. Jedoch verlangen Ämter und Banken in der Praxis oftmals erst einen Erbschein als Legitimation. Aber Vorsicht: Dessen Erteilung wird dann der Annahme der Erbschaft - mit all ihren Folgen - gleichgesetzt und ist im Prinzip nicht mehr rückgängig zu machen.
Will man aus einer verdeckten Erb-Schuldenfalle wieder herauskommen, muss man nachweisen können, sich über den Nachlass geirrt zu haben. "Eine solche spätere Anfechtung hat die besten Chancen, wenn man bei Annahme der Erbschaft detailliert niederschreibt, welche Gegenstände nach eigenem Kenntnisstand zum Nachlass gehören, und dies von einem Notar beglaubigen lässt", rät Anwältin Wimmer. Versteckte Verbindlichkeiten und eine zunächst nicht zu erkennen gewesene Überschuldung des Nachlasses sind so nötigenfalls leicht als selbst nicht zu verantwortender Irrtum auch vor Gericht nachzuweisen.
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Frage: Meine Tochter lebt bei meiner geschiedenen Frau. Diese ist wieder verheiratet. Meine Tochter soll Alleinerbin sein. Eine Wohnung (z.T. noch belastet) ist vorhanden, diverse Lebensversicherungen sind vorhanden. Nach Abdeckung der Verbindlichkeiten aus der Wohnung bleibt ein größerer Betrag übrig. Meine Tochter ist bei allen Lebensversicherungen als bezugsberechtigt für den Tod eingetragen.
Frage: Wie muss ich ein Testament formulieren, dass meine geschiedene Frau keinen Zugriff auf das Erbe hat. Kann ich meinen Bruder als Vormund und Testamentsvollstrecker einsetzen?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Wenn ich Ihre Anfrage richtig verstanden habe, wollen Sie unter allen Umständen vermeiden, dass Ihre geschiedenen Ehefrau nach Ihrem Tod auf Ihr Vermögen Zugriff hat. Ich gehe deshalb davon aus, dass ihre Tochter derzeit minderjährig ist und die Exehefrau damit als gesetzliche Erziehungsberechtigte die Vermögenssorge der Tochter inne hat.
Nur zur Klarstellung verweise ich auf § 1933 BGB, darin ist das Erbrecht des Ehegatten(Ihrer Exfrau) ausgeschlossen, weil Sie bereits geschieden sind.
Um im Falle Ihres Todes zu vermeiden, dass Ihre Exfrau das ererbte Vermögen Ihrer Tochter verwaltet, können Sie sich nicht eines Testamentsvollstreckers bedienen, da dieser allein dafür eingesetzt wird, das zum Erbfall gehörende Vermögen gemäß der testamentarischen Anordnung zu verteilen, jedoch nicht langfristig zu verwalten.
Dafür können im Vorfeld mündelsichere Geldanlagen eingerichtet werden, auf die Ihre Tochter erst mit Vollendung ihres 18.Lebensjahres Zugriff hat.Sie könnten dem Testamtensvollstrecker damit im Testament die Aufgabe übertragen, alle ererbten Vermögenswerte, die Ihre Tochter als Alleinerbin erhält in mündelsichere geldanlagen umgewandelt werden sollen, wenn diese (gerade bei Lebensversicherungen) zur Auszahlung gelangen.
Die Anordnung eines Vormundes halte ich für rechtlich bedenklich und möglicherweise rechtlich nicht verbindlich, falls Ihr Todesfall eintreten sollte. Die Situation dann kann man zwar jetzt nicht vorhersehen, doch
gesetzliche Regelungen zur Vormundschaft finden sich in §§ 1773 ff. BGB.
Dabei erhält ein Minderjähriger jedoch nur einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Das bedeutet, nur wenn Ihrer Exfrau die Vermögenssorge für Ihre Tochter entzogen worden wäre. Davon gehe ich jetzt nicht aus, weil Sie dazu keine Angaben gemacht haben. Wie das im Todesfall ist, weiß momentan ja niemand.
Solange Ihr Exfrau noch am leben ist, folglich nicht vor Ihnen verstirbt und für diesen Fall durch Sie oder Ihre Exfrau kein Vormund für diesen Fall eingesetzt ist, besteht im Übrigen dafür keine Notwendigkeit. Die Regelung dazu finden Sie in § 1775 BGB. Im übrigen setzt das Vormundschaftsgericht diesen ein.
Solange Ihre Exfrau für die Vermögenssorge zuständig ist, wird Sie immer das Recht haben, das Geld Ihrer Tochter gewinnbringend zu verwalten, sonst macht Sie sich schadensersatzpflichtig.
Selbst wenn Sie im Testamt eine Vertrauensperson einsetzen, die diese Aufgabe bis zur Volljährigkeit Ihrer Tochter übernimmt, wird diese Regelung im Härtefall (ALG II Bezug der Mutter ) keinen Bestand haben. Mutter und Tochter bilden dann immer eine Bedarfsgemeinschaft, die zusammen wirtschaften. Die Arge wird keine Leistung bewilligen, wenn die Tochter über erhebliches Vermögen aus einer Erbschaft verfügt.
Ich halte deshalb die Umwandlung der Geldanlagen im Todesfall in mündelsichere Geldanlagen für die beste Lösung, muss Sie im Detail dafür aber an einen Finanzberater Ihres Vertrauens verweisen.
Mündelsichere Geldanlagen sind in der Regel auch ALG II und insolvenzfest. Rechtsanwältin Mandy Turowski


Frage: Folgender Erbfall ist eingetreten:
Ehemann verstorben, kein Testament vorhanden also gesetzliche Erbfolge, Erben: die Ehefrau und eine gemeinsame Tochter
vorhandenes Vermögen: Einfamilienhaus, Kaufpreis 200.000 Euro (1993), noch vorhandene Hypothekenschuld 200.000 Euro (Finanzierung über Lebensversicherung (nur teilweise Abdeckung - 100.000 Euro); Eigentümer des Hauses die Eheleute zu je 50 %, Grundschuld eingetragen in Höhe des Kaufpreises Lebensversicherung als Sicherheit bei Bank hinterlegt; sonstiges Vermögen: 15 Jahre altes Auto, Haushaltsgegenstände.
Girokonten, Kreditkartenverträge, Ratenverträge mit insgesamt ca. 30.000 bis 50.000 Euro (Schulden), Vertragsinhaber bei allen ausschließlich der Ehemann
Frage:
1. Was passiert mit dem Haus, wenn die Ehefrau und die Tochter das Erbe ausschlagen.
2. Gehört das Haus zum Vermögen, wenn eine gleich hohe Hypothekenschuld vorhanden ist?
3. Wie kann die Erbschaft der Schulden ausgeschlagen werden, das Haus (also der Anteil des Ehemannes) aber in das Eigentum der Ehefrau und Tochter übernommen werden.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Grundsätzlich ist immer so, dass der Erbe, beziehungsweise die Erben den ganzen Nachlass erben, also das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten. Vorliegend gehe zunächst davon aus, dass Sie und Ihr verstorbener Ehemann Miteigentümer zu je 1/2 waren, und dass das durch die Hypothek gesicherte Bankdarlehen jedoch von Ihnen beiden gezeichnet worden ist.Danach haften Sie gegenüber der Bank auf für das gesamte Darlehen und nicht nur für den hälftigen Anteil.
Wenn Sie und Ihre Tochter die Erbschaft ausschlagen, dann tritt an Ihre Stelle die nächste Person, welche nach der gesetzlichen Erbfolge berufen ist. Infrage kommen dabei dann gegebenenfalls Geschwister Ihres Mannes oder deren Kinder, also Nichten und Neffen, gegebenenfalls Großnichten und -neffen. Wenn Sie das Erbe ausschlagen würden, wird ihnen das relativ wenig nutzen, weil davon auszugehen ist, dass Sie gleichwohl für die gesamten, durch die Hypothek gesicherten Darlehenschulden gegenüber der Bank haften. Der Ausschlagung ausgesuchter Vermögenswerte, also der sonstigen Schulden aus Kreditkartenverträgen und Ratenverträgen geht nicht, es gilt: alles oder nichts. Die durch den Erbfall angesprochene Haushälfte bleibt Vermögen, also Teil die gesamten Nachlasses, auch wenn die Hypothekenschulden in gleicher Höhe valutieren.
Grundsätzlich wäre es auch denkbar, eine so genannte Nachlassinsolvenz anzustreben, diese hätte jedoch im Endergebnis zur Folge, dass sie das Haus insgesamt verlieren würden, da die geerbte Hälfte in die Insolvenzmasse fiele und gegebenenfalls vom Insolvenzverwalter zu verwerten wäre, das heißt er könnte die Teilungsversteigerung betreiben, um die Schulden wenigstens teilweise abzudecken.
Auf den ersten Blick scheint weder ein Ausschlagen noch eine Nachlassinsolvenz wirtschaftlich vernünftig zu sein, weil die damit verbundenen Verluste höchstwahrscheinlich noch höher wären. Die Bank wird ohnehin die Lebensversicherung verwerten, so dass Ihnen auch bei Ausschlagung des Erbes die restlichen Bankschulden aus der Hausfinanzierung bleiben werden und wenn die Bank der Ansicht ist, dass Sie den Kapitaldienst nicht leisten können, wird diese die Zwangsversteigerung des Hauses einleiten.
Bei der von Ihnen geschilderten Situation, nämlich dass die Lebensversicherung wenigstens die Hausfinanzierung zur Hälfte abdeckt, scheint es mir am vernünftigsten, wenn die Lebensversicherung dazu hergenommen wird, die Verbindlichkeiten gegenüber der darlehensgebenden Bank für das Haus abzudecken und sodann das Haus insgesamt teilweise schuldenfrei zu veräußeren und vom Veräußerungserlös die restlichen Verbindlichkeiten (Ratenverträge) zu begleichen. Ob das eine wirklich wirtschaftlich vernünftige Lösung ist, müsste noch genau anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden. Rechtsanwalt Wolfgang Philipp

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