Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbreihenfolge
Regelt der Erblasser die Erbfolge nicht durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament), so gilt die durch Gesetz bestimmte Reihenfolge. Diese beruht auf dem Grundsatz des Verwandtenerbrechts. Nur Blutsverwandte sind erbberechtigt, also z. B. nicht die Pflegekinder oder Schwiegereltern. Die Erbfolge der Ehegatten regelt das Ehegattenerbrecht.
Die Verwandten sind nicht in gleicher Weise erbberechtigt. Sie werden vom Gesetz in vier Ordnungen eingeteilt. Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Kinder, Enkel). Erben der zweiten, dritten und vierten Ordnung sind die Eltern, Großeltern bzw. Urgroßeltern und jeweils deren Abkömmlinge. Sind keine Angehörigen vorhanden, erbt der Staat.
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Stand: 01.07.2011