Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht
Das Erbrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die Vermögensrechte und Vermögenspflichten aus Anlass des Todes einer Person auf eine andere Person übergeht.
Die Problemfelder in diesem Bereich sind vielfältig. Es gibt Fragen zum Testament, zu den Themen Erbe, Erbeinsetzung, Erbengemeinschaft, Erbenhaftung, Erbfähigkeit, Erbfall, Erbfallschulden, Erbfolge, Erblasser, Erbrecht, Erbschaft, Erbschaftsbesitzer, Erbschaftskauf, Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), Erbschein, Erbteil, Erbunwürdigkeit, Erbvertrag, Erbverzicht, usw.
Dabei handelt es sich gerade beim Erbrecht um ein Gebiet, mit dem der juristische Laie schlecht vertraut ist, bei dem aber Informationsmangel zu teuren Fehlentscheidungen führen kann.
Von den Regelungen des Erbrechts ist jeder betroffen: sei es als Erbe oder zur Regelung des eigenen Nachlasses. Das Erbrecht, das zu den kompliziertesten und umfangreichsten Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches zählt, enthält dazu eine Vielzahl von Begriffen, von denen beispielsweise nur die Begriffe Testament und gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil und Vermächtnis, Erbvertrag und Ehegattentestament sowie die Erbschaftssteuer genannt werden sollen.
Erbitterte Erbschaftsstreitigkeiten im Familienkreis sind die Folgen unklarer Erbschaftsregelungen.
Damit Sie sich als juristischer Laie nicht in der Vielzahl der gesetzlichen Regelungen verfangen, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für eine erste telefonische Beratung oder eine ausführliche schriftliche Stellungnahme über unsere E-mailberatung gerne zur Verfügung. Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.
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Nicht vernichtetes Testament Nürnberg (D-AH) - Hinterlässt ein Verstorbener zwei formal gültige Testamente, ist immer das zuletzt verfasste der beiden Dokumente als sein buchstäblich letzter und damit umzusetzender Wille anzusehen. Auch dann, wenn nach glaubhaften Zeugenaussagen der Erblasser vor seinem Tode die mündliche Anweisung erteilt haben sollte, ...weiter lesen
Erbrecht
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Frage: Die Partnerin meines Freundes ist im Mai 2007 verstorben. Sie lebten 10 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt. Wir wollen ab Januar 2010 zusammenziehen. Die Familie stellt Ansprüche auf das ganze Mobiliar... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Es ist grundsätzlich durchaus möglich, bestimmt bezeichnete Gegenstände im Wege einer sog. Herausgabeklage oder Erbschaftsklage gerichtlich geltend zu machen.
Ein Herausgabeanspruch kann sich z.B. ergeben aus Eigentum § 985 BGB, früherem Besitz, §§ 861, 1007 BGB oder auc ...⇒ zum vollständigen Fall
Nürnberg (D-AH) - Hinterlässt ein Verstorbener zwei formal gültige Testamente, ist immer das zuletzt verfasste der beiden Dokumente als sein buchstäblich letzter und damit umzusetzender Wille anzusehen. Auch dann, wenn nach glaubhaften Zeugenaussagen der Erblasser vor seinem Tode die mündliche Anweisung erteilt haben sollte, das jüngere Schriftstück doch wieder zu vernichten, was dann aber nicht geschah. Wird der Auftrag zur Vernichtung eines Testaments nämlich nicht zu Lebzeiten des Erblassers ausgeführt, kann von einem wirksamen Widerruf keine Rede sein. Das hat jetzt das Oberlandesgericht München entschieden (Az. 31 Wx 33/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in dem umstrittenen Nachlass um ein Hausgrundstück im Wert von rund 250.000 Euro und weiteres Geldvermögen. Laut erster handschriftlich verfasster Verfügung der Erblasserin wurden deren beiden Töchter zunächst zu gleichen Teilen am Gesamterbe bedacht. Knapp einen Monat darauf jedoch sprach eine zweite letztwilligen Version nun nur einer der beiden Töchter zusätzlich separat alles über den Wert des Hauses hinausgehende Bargeld zu.
Als der Neffe nach dem Ableben der ein Jahr später mit 95 Jahren verstorbenen Frau dem Nachlassgericht beide Schriftstücke vorlegte, war das Dilemma perfekt. Hatte die betagte Dame ihrem Neffen doch noch wenige Wochen vor ihrem Tod offenbar den Auftrag übermitteln lassen, das zweite Papier in seiner Obhut wieder zu vernichten. Was der auf Grund eines Missverständnisses aber nicht tat.
Somit aber steht trotz des unumstrittenen mutmaßlichen Willens der Verstorbenen ein juristisch wirksamer Widerruf ihrer formal letzten Verfügung außer Diskussion. Denn die Erblasserin hätte die Vernichtung oder Veränderung der nicht mehr gültigen Testamentsurkunde selbst vornehmen müssen. War die alte Frau, wie in diesem Fall, zur Errichtung eines Widerrufstestaments körperlich nicht mehr in der Lage, wäre dafür auch ein Dritter in Person ihres Neffen in Frage gekommen - aber nur als so genanntes unselbständiges Werkzeug. Was heißt, dass die Frau die Vernichtung ihres zweiten Testaments zumindest hätte überprüfen und sich bestätigen lassen müssen.
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Frage: Die Partnerin meines Freundes ist im Mai 2007 verstorben. Sie lebten 10 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt. Wir wollen ab Januar 2010 zusammenziehen. Die Familie stellt Ansprüche auf das ganze Mobiliar; will es notfalls einklagen. Ist das überhaupt möglich?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Es ist grundsätzlich durchaus möglich, bestimmt bezeichnete Gegenstände im Wege einer sog. Herausgabeklage oder Erbschaftsklage gerichtlich geltend zu machen. Ein Herausgabeanspruch kann sich z.B. ergeben aus Eigentum § 985 BGB, früherem Besitz, §§ 861, 1007 BGB oder auch aus einer Erbenstellung, § 2018 BGB. Hiernach kann der Erbe von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
Die Familie der verstorbenen ehemaligen Partnerin müsste m.E. allerdings zweifelsfrei nachweisen, dass sie ein Erbrecht hat und die verlangten Mobiliargegenstände zum Nachlass gehören. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Verstorbene ursprünglich und auch noch zum Zeitpunkt des Erbfalls im Mai 2007 Alleineigentümerin des (gesamten) Mobiliars war. Miteigentum reicht hierbei für die Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs nur an die Familie nicht, § 1011 BGB.
Ob dieser Nachweis der Nachlasszugehörigkeit oder sogar des Alleineigentums gelingen kann, dürfte fraglich sein, wenn man bedenkt, dass die Gegenstände bis zu zehn Jahre in einer gemeinschaftlich genutzten Wohnung und nach dem Erbfall dort auch noch gut zwei weitere Jahre standen. Eine genauere Einschätzung der Rechtslage, insbesondere der Beweissituation würde jedoch eine nähere Untersuchung oder genauere Aufarbeitung des Sachverhalts erfordern. Sofern bezüglich der geforderten Gegenstände Zweifel an einer Herausgabeverpflichtung bestehen oder sogar im Gegenteil eher von einem Alleinrecht Ihres Partners in Bezug auf einzelne Gegenstände oder das gesamte Mobiliar auszugehen ist, würde ich in diesem Fall empfehlen, dass Sie den Vorgang dann einem Kollegen oder einer Kollegin vor Ort zur außergerichtlichen Vertretung übergeben.
Rechtsanwalt Michael Zemann
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline: