Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbgemeinschaft
Eine "Erbgemeinschaft", juristisch Erbengemeinschaft genannt, entsteht, wenn mehrere Erben durch Testament vom Erblasser eingesetzt werden oder wenn mehrere gleichrangige Erben in der gesetzlichen Erbfolge vorhanden sind. Alle Gemeinschafter sind zusammen Rechtsnachfolger der verstorbenen Person. Wesentlich ist an einer Erbengemeinschaft, dass sie sich gemeinschaftlich "verwalten" muss, damit über alle Teile der Erbmasse nur einheitlich entscheiden kann. Ist nur ein Erbengemeinschafter mit etwas nicht einverstanden, so scheitert eine gemeinschaftliche Verwaltung.
Das Gesetz sieht deshalb vor, dass bei Uneinigkeit in der Erbengemeinschaft diese auseinanderzusetzten ist, also die Aufteilung des Erbes auf die einzelnen Miterben erfolgt. Im Falle von Immobilien kann zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine Teilungsversteigerung beantragt werden.
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