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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbfolge

Bei juristischen Fragen zum Thema Erbfolge sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Erbrecht sprechen.
Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Stand: 10.10.2011
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Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe, dann geht es um die Frage, ob die Kinder aus erster Ehe nach dem Tod des Vaters bei Versterben von dessen zweiter Frau noch erbberechtigt sind. Grundsätzlich wären die drei Kinder nach dem Tod ihrer Mutter im ersten Erbfall ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Mann A hat mit Frau A 3 Kinder. Frau A verstirbt . Mann A sucht sich Frau B. Ehe bleibt kinderlos. Mann A verstirbt, Kinder aus erster Ehe haben Pflichtteil vorerst nicht beantragt. Frau B erbt.
Frage: wenn Frau B verstirbt, wer ist erbberechtigt? Kinder aus erster Ehe oder die Nichten und Neffen von Frau B?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

Wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe, dann geht es um die Frage, ob die Kinder aus erster Ehe nach dem Tod des Vaters bei Versterben von dessen zweiter Frau noch erbberechtigt sind.

Grundsätzlich wären die drei Kinder nach dem Tod ihrer Mutter im ersten Erbfall ? bei gesetzlicher Erbfolge ? mit einem Anteil von 1/6 erbberechtigt gewesen, wenn der Vater A im gesetzlichen Güterstand gelebt hat. Nach dem Tod des Vaters sind bezogen auf den Nachlass des Vaters dessen Ehefrau B erbberechtigt, §§ 1931, 1371 BGB zu ½, sofern auch in dieser Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorherrschte. Die 3 Kinder wären auch in diesem Erbfall zu jeweils 1/6 erbberechtigt gewesen. Nach dem Tod der Frau B besteht bezogen auf die Frau B kein Erbrecht, da zu Frau B auch kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, es sei denn es hätte eine Adoption stattgefunden. Allerdings verjährt der Anspruch auf das Erbe nach dem Vater gemäß § 197 Abs.1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren, so dass die Kinder wohl den Anspruch nach dem Vater noch immer geltend machen können. Die Erbmasse bezogen auf Frau B wird allerdings ? mit Ausnahme anderweitiger testamentarischer Verfügung ? an deren gesetzliche Erben vererbt. Wenn Frau B keine Kinder hat, wären zunächst deren Eltern bzw. deren Geschwister Erben, § 1925 BGB, sollten diese nicht mehr leben, wären die Großeltern und deren Abkömmlinge berufen. In jedem Fall gibt es kein gesetzliches Erbrecht der Kinder auf den Nachlass von Frau B.


Rechtsanwältin Mandy Riedel

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