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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbenhaftung

Die Erben erhalten mit dem Eintritt des Erbfalles nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Der oder die Erben treten somit auch in die Schuldnerstellung des Erblassers. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt auch mit seinem eigenen Vermögen; sog. unbeschränkte Erbenhaftung.
Die Haftung des oder der Erben ist vor der Annahme der Erbschaft beschränkt, da es sich zu diesem Zeitpunkt beim Eigenvermögen des oder der Erben einerseits und dem Nachlass andererseits noch um zwei getrennte Vermögensmassen handelt.
Nach Annahme der Erbschaft ist die Haftung des oder der Erben bei Anordnung von Nachlassverwaltung oder bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beschränkt. Beides muss der Erbe jedoch beim Nachlassgericht beantragen.
Im Rahmen dieser Verfahren erfolgt eine Trennung der Vermögensteile zugunsten des oder der Erben. Es wird dann für Verbindlichkeiten des Erblassers nur noch mit dem Erbe gehaftet. Darüber besteht dann aber auch keine Verfügungsberechtigung mehr. Weitere Auskünfte hierzu erteilen Ihnen gerne unsere Rechtsanwälte.
Stand: 16.08.2010

   
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