Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbenhaftung
Die Erben erhalten mit dem Eintritt des Erbfalles nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Der oder die Erben treten somit auch in die Schuldnerstellung des Erblassers. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt auch mit seinem eigenen Vermögen; sog. unbeschränkte Erbenhaftung.
Die Haftung des oder der Erben ist vor der Annahme der Erbschaft beschränkt, da es sich zu diesem Zeitpunkt beim Eigenvermögen des oder der Erben einerseits und dem Nachlass andererseits noch um zwei getrennte Vermögensmassen handelt.
Nach Annahme der Erbschaft ist die Haftung des oder der Erben bei Anordnung von Nachlassverwaltung oder bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beschränkt. Beides muss der Erbe jedoch beim Nachlassgericht beantragen.
Im Rahmen dieser Verfahren erfolgt eine Trennung der Vermögensteile zugunsten des oder der Erben.
Es wird dann für Verbindlichkeiten des Erblassers nur noch mit dem Erbe gehaftet. Darüber besteht dann aber auch keine Verfügungsberechtigung mehr. Weitere Auskünfte hierzu erteilen Ihnen gerne unsere Rechtsanwälte.
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Begräbniskosten bei Alleinerbe Nürnberg (D-AH) - Erbe verpflichtet: Den Hinterbliebenen steht nicht nur einerseits ihr festgelegter Anteil an der Hinterlassenschaft zu, sie müssen andererseits - sofern es dafür keine besonderen testamentarischen Regelungen gibt - in gleichem Maße auch für die Beerdigung aufkommen. Ein Alleinerbe hat deshalb die Kosten ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Erbe verpflichtet: Den Hinterbliebenen steht nicht nur einerseits ihr festgelegter Anteil an der Hinterlassenschaft zu, sie müssen andererseits - sofern es dafür keine besonderen testamentarischen Regelungen gibt - in gleichem Maße auch für die Beerdigung aufkommen. Ein Alleinerbe hat deshalb die Kosten der Bestattung immer auch alleine zu tragen, hat jetzt das Amtsgericht Bremen in einem aktuellen Urteil betont (Az. 5 C 21/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kümmerte sich ein Mann bis zum Tod seiner Mutter um sie und hielt - im Gegensatz zu seinen Geschwistern - laufend Kontakt zu ihr. Weshalb nach seiner eigenen Aussage die Verstorbene den Wunsch geäußert hatte, dass ihre übrigen Kinder von ihrem Ableben nicht erfahren sollten. Als diese dann später doch davon in Kenntnis gesetzt wurden, schlugen sie das Erbe sofort aus. Der sich um die Mutter kümmernde Bruder dagegen hatte zu diesem Zeitpunkt bereits die sechswöchige Ausschlagefrist verstreichen lassen, die für ihn entsprechend der Rechtslage bereits mit ihrem Tod einsetzte. Er wurde so zum gesetzlichen Alleinerbe erklärt - ob er das wegen der inzwischen wohl festgestellten fehlenden Erbmasse jetzt noch wollte oder nicht.
Mit der nur folgerichtigen Konsequenz, dass ihm das Gericht die gewünschte Rückerstattung der anteiligen Kosten für die Bestattung der gemeinsamen Mutter in Höhe von 435,20 Euro nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verweigerte, berichtet Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und zwar auf Grund der in diesem Fall vorliegenden unbeschränkten Erbenhaftung, die sowohl die Haftung mit dem - möglicherweise unbedeutenden - Nachlass als auch dem - dann zuzuschießenden - eigenen Vermögen einschließt.
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