Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist in § 2032 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Hinterläßt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Mit dem Eintritt des Erbfalls, d.h. des Todes eines Menschen, geht die Erbschaft zunächst als Ganzes ungeteilt auf alle vorhandenen Erben über. Diese Erben werden als Miterben bezeichnet und bilden zusammen die Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes und jeder Miterbe ist an ihr unabhängig von seinem Willen beteiligt. Sie kann nicht durch einen Vertrag gegründet werden. Sie ist darauf angelegt, dass der Nachlass durch ihre Auseinandersetzung verteilt und dadurch die Erbengemeinschaft beendigt wird. Nach ihrer Beendigung kann sie auch nicht wiederhergestellt werden. Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechts- oder parteifähig, d.h. sie kann als Erbengemeinschaft weder selbst klagen, noch verklagt werden. Jeder Miterbe kann alleine Rechte der Erbengemeinschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend machen, dabei kann er nur verlangen, dass an die Erbengemeinschaft, d.h. an alle Erben gemeinschaftlich, geleistet wird.
Weitere Auskünfte hierzu erteilen Ihnen gerne unsere Rechtsanwälte. Stand: 10.06.2011
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