Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbeinsetzung
Sofern kein entgegenstehender Wille des Erblassers erkennbar ist, gilt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Im Wege der Erbeinsetzung kann der Erblasser andere Personen als die gesetzlichen bestimmten als Erben einsetzen. Die Erbeinsetzung ist somit die Möglichkeit des Erblasser, die gesetzliche Erbfolge auszuschließen. Dazu kann er entweder einen Erbvertrag schließen oder die Erbfolge in einem Testament regeln. Dabei ist der Erblasser völlig frei zu bestimmen, wen er als Erbe einsetzen möchte. Er muss allerdings berücksichtigen, dass eventuell Pflichtteilsberechtigte (§ 2303 BGB) vorhanden sind, die durch die Erbeinsetzung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen werden und die ihren Pflichtteil gegenüber den eingesetzten Erben geltend machen können. Der oder die eingesetzte/n Erbe/n erben das gesamte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandene Vermögen des Verstorbenen (§ 1922 BGB) und damit auch eventuell vorhandene Verbindlichkeiten. Zu den Verbindlichkeiten gehören neben vom Erblasser verursachten Schulden auch die sogenannten Erbfallschulden, wie etwa die Beerdigungskosten. Zudem sind auch eventuell bestehende Vermächtnisse zu erfüllen.
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