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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbeinsetzung

Trifft der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Möchte der Erblasser die gesetzlich Erbfolge ausschließen, kann er entweder einen Erbvertrag schließen oder die Erbfolge in einem Testament regeln. Dabei ist der Erblasser völlig frei zu bestimmen, wen er als Erbe einsetzen möchte. Er muss allerdings berücksichtigen, dass eventuell Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, die durch die Erbeinsetzung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen werden und die ihren Pflichtteil gegenüber den eingesetzten Erben geltend machen können. Der oder die eingesetzte/n Erbe/n erben das gesamte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandene Vermögen des Verstorbenen und damit auch eventuell vorhandene Verbindlichkeiten. Zu den Verbindlichkeiten gehören neben  vom Erblasser verursachten Schulden auch die sogenannten Erbfallschulden, wie etwa die Beerdigungskosten.

Haben Sie Fragen zur Erbeinsetzung, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Teilen sie bitte zu Beginn des Gespräches mit, ob Sie pflichtteilsberechtigte Erben von der Erbfolge ausschließen wollen oder ob Sie lediglich innerhalb dieser Gruppe Ihr Vermögen verteilen wollen.
Stand: 22.09.2009
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Nürnberg (D-AH) - Wer die Bewirtschaftung des Anwesens einer vermögenden Dame offensichtlich nur deshalb übernommen hat, um später deren Erbe anzutreten, kann sich bei Problemen in diesem Scheinjob nicht auf ein reguläres Arbeitsverhältnis als Hausmeister berufen. Wird die zunächst testamentarisch erfolgte Erbeinsetzung ...weiter lesen


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Frage: Mein Vater starb vor 10 Jahren. Meine Mutter lebt noch. Ich bin einziger Sohn und habe ebenfalls einen Sohn. Meine Mutter gab mir ein gemeinsames Testament im Berliner Model mit gegenseitigen Beerben...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Zunächst einige grundsätzliche Ausführungen zum Berliner Testament, welches Ihre Eltern offensichtlich vereinbart hatten. Vereinbaren die Ehegatten ein Berliner Testament, so findet eine Erbeinsetzung der jeweiligen Ehepartner statt. Die Ehepartner setzen sich gegenseiti ...⇒ zum vollständigen Fall


Scheinjob zwecks Erbschleicherei

Nürnberg (D-AH) - Wer die Bewirtschaftung des Anwesens einer vermögenden Dame offensichtlich nur deshalb übernommen hat, um später deren Erbe anzutreten, kann sich bei Problemen in diesem Scheinjob nicht auf ein reguläres Arbeitsverhältnis als Hausmeister berufen. Wird die zunächst testamentarisch erfolgte Erbeinsetzung noch zu Lebzeiten von der Hausbesitzerin widerrufen, bleibt der verkappte Erbschleicher auf seinen Träumen und den geleisteten Diensten sitzen - er hat keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine rückwirkende Bezahlung seiner Leistungen. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 6 Ta 61/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verrichtete ein Berufs-Feuerwehrmann nebenbei noch eine Hausmeistertätigkeit einschließlich der sich daraus ergebenen Botengänge. Der Beginn dieses Zweitjobs datiert exakt mit seiner notariellen Erbeinsetzung im Testament der Immobilienbesitzerin, die ihm zudem auch mietfrei eine ihrer Wohnungen überließ. Als dann aber diese Beziehung zerbrach und die Frau die Erbeinsetzung widerrief, wollte der Mann zumindest seine erbrachten Arbeitsleistungen in Höhe von 48.960 Euro ausbezahlt bekommen.

Nach Auffassung der Mainzer Landesarbeitsrichter allerdings zu Unrecht. Die umstrittene Hausmeistertätigkeit habe nicht den Charakter einer Leistung, die arbeitsrechtlich erzwingbar oder sanktionierbar wäre. Vielmehr waren die Verrichtungen des Mannes Ausdruck einer moralischen Verpflichtung und damit eine bloße Gegenleistung für das in Aussicht gestellte nicht unbeträchtliche Erbe. Sie stellten eine Kompensation des teilweise vorzeitigen Entgegenkommens der Hausbesitzerin etwa beim mietfreien Wohnen des Mannes dar.

Dass es sich bei der Nebentätigkeit um kein reguläres Arbeitsverhältnis handelte, zeigt sich auch im Fehlen einer zweiten Lohnsteuerkarte des hauptberuflichen Feuerwehrmannes. Zumal er während der gesamten Zeit als Hausmeister niemals weder Urlaub beantragt noch gewährt bekommen habe.


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Frage: Mein Vater starb vor 10 Jahren. Meine Mutter lebt noch. Ich bin einziger Sohn und habe ebenfalls einen Sohn. Meine Mutter gab mir ein gemeinsames Testament im Berliner Model mit gegenseitigen Beerben. Mit der Drohung an mich, ich bekäme jetzt nur den
Pflichtteil und auch nach dem Tode des letztverbliebenen nur den Pflichtteil ansonsten, wenn ich auf meinen Pflichtteil bestehe, ginge das Erbe an die Stadt München. Bei Verzicht bin ich der Schlusserbe. Nach dem Tod meines Vaters hinterlegte sie heimlich ohne mein Wissen ein rechtlich zulässiges Testament mit meiner Enterbung. Alles soll an meinen Sohn gehen. Die 3 Jahresfrist ist ausgelaufen.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Zunächst einige grundsätzliche Ausführungen zum Berliner Testament, welches Ihre Eltern offensichtlich vereinbart hatten.

Vereinbaren die Ehegatten ein Berliner Testament, so findet eine Erbeinsetzung der jeweiligen Ehepartner statt. Die Ehepartner setzen sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben oder aber zu alleinigen Vorerben ein. Folge davon ist, dass der überlebende Ehegatte nicht in seiner Verfügung beschränkt ist und frei über den Nachlass verfügen kann. Im Falle des Todes des zweiten Ehepartners geht das Vermögen beider Elternteile dann auf die überlebenden Abkömmlinge über.

Um sicherzustellen, dass der überlebende Ehegatte in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist, wird meist eine sogenannte Pflichtteilsverwirkungsklausel eingefügt. Damit soll verhindert werden, dass die Kinder beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen.

Meist ist eine sogenannte Verwirkungsklausel eingefügt, wonach die Einsetzung als Schlusserbe unwirksam sein soll, wenn der Erbe seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erstversterbenden verlangt; mit der Konsequenz, dass der eigentliche Schlusserbe bei Tod des anderen Ehepartners auch nur den Pflichtteil erhält. Mit dieser Verwirkungsklausel ist zumeist ein Vorausvermächtnis für den Schlusserben verbunden, der beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil nicht geltend gemacht hat, um den Gewinn des anderen Erben auszugleichen.

Für Sie wichtig; die wechselbezüglichen Verfügungen können nur zu Lebzeiten beider Ehegatten und nur durch notarielle Erklärungen gegenüber dem anderen Ehegatten einvernehmlich widerrufen werden. Eine ?eigenmächtige? Änderung durch einen Ehegatten ist nicht möglich. Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht, so dass der überlebende Ehegatte in der Regel an die erfolgte Schlusserbeneinsetzung gebunden ist. Eine Änderung kann nicht mehr erfolgen.

Es ist daher das Testament auszulegen und festzustellen, ob Ihre Einsetzung als Schlusserbe eine wechselbezügliche Verfügung Ihrer Eltern darstellt. Im Zweifel ist die Einsetzung der Kinder als Schlusserben wechselbezüglich, § 2270 Abs. 2 BGB. Es spricht somit auch in Ihrem Fall viel dafür, wenngleich das Testament als solches geprüft werden müsste. Wenn also die Wechselbezüglichkeit gegeben ist, wirkt sich der Verlust des Widerrufsrechts mit dem Tod des Vaters entsprechend aus, Ihre Mutter kann also nicht beliebig ein einzelnes Testament nach dem Tode Ihres Vaters verfassen und beispielsweise die Stadt München zum Erben einsetzen und Sie auf den Pflichtteil setzen. Diese Erbeinsetzung wäre schlicht unwirksam. Gleiches gilt in Bezug auf die Erbeinsetzung Ihres Sohnes. Schlusserbe nach dem Testament waren Sie und nicht Ihr Sohn. Folglich ist Ihre Mutter ? sofern die Erbeinsetzung wechselbezüglich war ? an diese Verfügung gebunden und kann gerade nicht verfügen. Zu einer solchen Erbeinsetzung ist Ihre Mutter nur berechtigt, wenn die Schlusserbeneinsetzung nicht wechselbezüglich gewesen sein sollte. Dies bedarf der Auslegung des Testaments; ergibt sich daraus kein eindeutiges Ergebnis, gilt die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder im Zweifel nach § 2270 Abs. 2 BGB als wechselbezüglich, weil Personen bedacht wurden, die mit dem erstverstorbenen Ehegatten verwandt sind. Ein Testament Ihrer Mutter wäre unwirksam.

Nachdem Ihre Mutter noch lebt, hat hier eine Verjährungsfrist nicht begonnen zu laufen. Sie müßten sich im Falle des Todes Ihrer Mutter dann auf die Unwirksamkeit des Testamentes nach dem Tode Ihres Vaters berufen.


Rechtsanwältin Mandy Riedel

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