Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbe Verzichtserkärung
Eine Verzichtserklärung ist eine rückwirkende Beseitigung der Erbenstellung durch form- und fristgemäße Erklärung des Erben gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erbschaft gilt dann als nicht angefallen und fällt rückwirkend demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Verzichtende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, gem. §1953 BGB. Der Staat als Zwangserbe kann keine Verzichtserklärung abgeben, gem. § 1942 Abs. 2 BGB.
Die Verzichtserklärung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis eines Erbschaftsanfalls erfolgen, gem. § 1944 Abs. 1 BGB. Ausnahmsweise beträgt die Frist sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, oder wenn sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland aufhält, gem. § 1944 Abs. 3 BGB. Der Erbe kann die Verzichtserklärung entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich-beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht abgeben, gem. § 1945 Abs. 1 BGB.
Unsere erfahrenden Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline helfen Ihnen gerne weiter bei Fragen rund um das Thema Verzichtserklärung! Stand: 21.10.2011