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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbe

Erbe ist nach § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Rechtsnachfolger des verstorbenen Erblassers. Dies kann auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses auf Grund gesetzlicher Erbfolge bestimmt werden oder auf Grund gewillkürter Erbfolge entweder durch Testament oder Erbvertrag.
Stand: 10.10.2011
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Frage: Mein Vater ist am 17.06.09 im Heim ( er war alkoholkrank ) verstorben. Wir sind zum 01.03.09 nach Hamburg umgezogen und die neue Adresse hatten wir dem Heim noch nicht mitgeteilt. Ich wurde über den To...
Antwort: Gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Herausgabe des Erbes Ihres Vaters von dessen Schwester Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Ihre Tante selbstverständlich verpflichtet war, nach dem Tod Ihrer Großeltern beim Nachlassgericht (letzte ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Es geht um die Stiefmutter meines Mannes und seinem Bruder. Die Frau ist nun verstorben. Wir haben seit Jahren keinen Kontakt zu dieser Frau, da sie, wie schon erwähnt sehr bösartig ist. Mein Mann un...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, 1. Die Stiefmutter war seit einigen Wochen in einem Pflegeheim untergebracht. Wer muß für diese Kosten aufkommen? Die Unterhaltspflicht und der damit zusammenhängende Regress des Sozialamtes für Pflegeheimkosten betrifft gem. § 1601 BGB lediglich Verwandt ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Mein Vater ist am 17.06.09 im Heim ( er war alkoholkrank ) verstorben. Wir sind zum 01.03.09 nach Hamburg umgezogen und die neue Adresse hatten wir dem Heim noch nicht mitgeteilt. Ich wurde über den Tod meines Vaters auch nicht von meiner Tante ( Schwester meines Vaters ) informiert. Erfahren habe ich es jetzt vom Amt am 25.07.09.

Vor einigen Jahren sind meine Großeltern ( Eltern meines Vaters ) verstorben. Und haben ein Erbe hinterlassen, dieses sollte unter den Kindern in gleichen Teilen aufgeteilt werden. Da mein Vater schon damals dement war, wollte meine Tante das Geld verwalten. Zu einem späteren Zeitpunkt habe ich erfahren, daß sie weder das Heim noch den Staat über das Erbe informiert hatte.

Im Gespräch war dann, daß sie mir das Geld überweist und ich dann alles Weitere veranlasse. Das blieb auch aus und sie teilte mir mit, daß das Geld sicher auf einem Konto " lagert ".
Ich dachte immer sie würde es für meinen Vater und deren Pflege verwenden. Jetzt geht aus Gesprächen mit Heim / Betreuern / Behörden und Vermögensverzeichnissen hervor, daß dies nicht der Fall ist.
Welche Möglichkeiten habe ich dieses Geld zu bekommen?

Antwort: Gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Herausgabe des Erbes Ihres Vaters von dessen Schwester Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Ihre Tante selbstverständlich verpflichtet war, nach dem Tod Ihrer Großeltern beim Nachlassgericht (letztes Wohnsitzamtsgericht Ihrer Großeltern) zutreffende Angaben über die Nachlasswerte und Ihren Vater als weiteren Erben zu machen.

Des weiteren war sie zu einer treuhänderischen Verwaltung des Erbanteils Ihres Vaters verpflichtet, also auch dazu, über die Art und Weise der Geldanlage ordnungsgemäß Buch zu führen und das Geld mündelsicher anzulegen.

Sollte Ihre Tante gegenüber dem Nachlassgericht falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben oder sollte sie das Geld nicht ordnungsgemäß verwaltet, sondern ggf. für eigene Zwecke verwendet haben, hätte sich Ihre Tante wegen Betruges bzw. Veruntreuung und Unterschlagung strafbar gemacht, was nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zumindest denkbar erscheint.

Evtl. genügt bereits ein entspr. Hinweis Ihrerseits auf eine etwaige Straftat und die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach Strafantragstellung Ihrerseits bei der Polizei aus, damit Ihre Tante Ihnen endlich das ?sichere Konto, auf dem das Geld lagert? bekannt gibt und Ihnen überlässt.

Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Einreichung eines Strafantrages bei der Polizei zu erwägen.

Damit Sie aber das Geld auch tatsächlich erhalten, wäre in jedem Fall eine zivilrechtliche Klage auf Herausgabe des Erbes Ihres Vaters nach seinen Eltern gegen Ihre Tante einzureichen, was evtl. aber mit den o.g. pragmatischeren Mitteln vermeidbar sein sollte.


Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Es geht um die Stiefmutter meines Mannes und seinem Bruder. Die Frau ist nun verstorben. Wir haben seit Jahren keinen Kontakt zu dieser Frau, da sie, wie schon erwähnt sehr bösartig ist. Mein Mann und sein Bruder wurden nicht adoptiert, sie waren schon erwachsen, als diese Frau den Vater geheiratet hat. Allerdings ist da noch eine Halbschwester von besagter Frau. Das wir für die Beerdigungskosten nicht aufkommen müssen, haben Sie uns schon mitgeteilt. Die Stiefmutter war seit einigen Wochen in einem Pflegeheim untergebracht. Wer muß für diese Kosten aufkommen? Und wie sieht es mit der Wohnungsauflösung aus? Kann man da auf uns zukommen, auch wenn wir das nicht wollen? Wer trägt die Kosten? Wir wollen nach wie vor nichts mit dieser Frau zu tun haben. Ein Erbe wollen wir nach wie vor nicht! Wie verhalten wir uns bei Nachfragen der Ämter und Betreuer?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

1. Die Stiefmutter war seit einigen Wochen in einem Pflegeheim untergebracht. Wer muß für diese Kosten aufkommen?

Die Unterhaltspflicht und der damit zusammenhängende Regress des Sozialamtes für Pflegeheimkosten betrifft gem. § 1601 BGB lediglich Verwandte in gerader Linie. Da Ihr Mann mit der Stiefmutter nicht blutsverwandt war und auch nicht adoptiert wurde, trifft ihn keine Unterhaltspflicht und damit auch keine Pflicht zur Kostentragung bzgl. der Pflegeheimkosten.

2. Und wie sieht es mit der Wohnungsauflösung aus? Kann man da auf uns zukommen, auch wenn wir das nicht wollen? Wer trägt die Kosten?

Auch hier können Sie sich wieder darauf berufen, dass Ihr Mann mit der Stiefmutter nicht blutsverwandt ist und auch nicht adoptiert worden war. Insofern stellt die Stiefmutter für ihn juristisch gesehen eine vollkommen fremde 3. Person dar. Ihr Mann ist daher nicht verpflichtet, in Sachen Wohnungsauflösung irgendetwas in die Wege zu leiten und/oder hierfür Kosten zu tragen.

3. Wie verhalten wir uns bei Nachfragen der Ämter und Betreuer?

Auch Ämter und Betreuer können Sie mit Hinweis auf die fehlende Blutsverwandtschaft bzgl. sämtlicher Ansprüche/Forderungen zurückweisen. Denn das Gesetz knüpft immer entweder an das Vorliegen einer Erbenstellung bspw. durch Testament oder an die Blutsverwandtschaft an. Wenn Ihr Mann keine dieser Kriterien erfüllt, hat er auch mit keinerlei Inanspruchnahme zu rechnen, sondern kann sich juristisch auf den Standpunkt stellen, dass er vollkommen fremder Dritter ist.


Rechtsanwältin Andrea Fey

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