Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbberechtigung DDR
Mit dem 03.10.1990 ergaben sich auch auf dem Gebiet des Erbrechts für das Staatsgebiet der ehemaligen DDR gravierende Änderungen. Seit diesem Datum gelten dort grundsätzlich die erbrechtlichen Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die entsprechenden Vorschriften des Zivilgesetzbuches der DDR traten außer Kraft. Nachdem Erblasser in der DDR jedoch diese Änderung der Verhältnisse und auch der Rechtsordnung nicht vorhersehen konnten, macht das Gesetz aus Gründen des Vertrauensschutzes für Erbfälle in den neuen Bundesländern folgende Ausnahmen:
- Erbfälle, die vor dem 03.10.1990 lagen, werden nach wie vor nach dem alten Recht der DDR abgewickelt, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der DDR hatte,
- Fragen der Errichtung oder Aufhebung sowie Bindungswirkung bei einem gemeinschaftlichen Testament werden nach DDR-Recht behandelt, wenn der Erblasser nach dem 03.10.1990 verstorben ist und er zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der DDR hatte,
- für nichteheliche Kinder, die vor dem 03.10.1990 geboren sind, sind die Regelungen des ZGB anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 03.10.1990 verstorben ist. Im Unterschied zum BGB, wo eine Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder erst zum 01.04.1998 erfolgte, machte das ZGB hier keine Unterschiede,
- hinsichtlich Immobilien, die auf ehemaligen DDR-Gebiet liegen, ist für alle Erbfälle zwischen dem 01.01.1976 und 02.10.1990 das ZGB anzuwenden
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