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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbauseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung ist in §§ 2042 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Nach § 2042 I BGB kann ein Miterbe grds. jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, wenn sich keine Besonderheiten aus §§ 2043-2045 BGB ergeben. Die Durchführung der Auseinandersetzung erfolgt z.B. durch Auseinandersetzungsvertrag zwischen den einzelnen Miterben, oder durch den Testamentsvollstrecker, durch die Vermittlung staatlicher Stellen, oder im Wege der Auseinandersetzungsklage durch das Prozessgericht. Jedoch können die Parteien die Angelegenheit zur Auseinandersetzung auch einem Schiedsrichter übertragen. Im letzteren Fall wird der Rechtsweg ausgeschlossen. Die Auseinandersetzung kann bereits durch den Erblasser festgelegt werden (z.B. wenn diese durch einen Schiedsrichter erfolgen soll). Die Auseinandersetzung erfolgt i.d.R. durch schuldrechtliche Verträge zwischen den einzelnen Miterben. Hierdurch wird die bestehende Gemeinschaft aufgehoben. Diese Verträge sind grds. formlos möglich. Dies gilt aber etwa dann nicht, wenn zum Nachlass Grundstücke gehören. Hier ist die notarielle Form erforderlich.

Bei weiteren Rückfrage stehen Ihnen jederzeit die auf Erbrecht spezialisierten Anwälte der Deutschen Anwaltshotline über die Direktwahl zur Verfügung.
Stand: 16.08.2010

   
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