Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbanspruch
Unter Erbanspruch versteht der Laie nicht nur seinen Anspruch auf ein Erbe, sondern gelegentlich auch den Anspruch auf den Pflichtteil (Pflichtteilsanspruch). Beides werden Erbansprüche genannt.
Der eigentliche Erbanspruch ergibt sich auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge oder auf der Grundlage einer testamentarischen (so genannten gewillkürten) Erbfolge. Stirbt ein Mensch und hat er weder Testament noch Erbvertrag gemacht, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Erbfolge. Diese gesetzliche Regelung ist oftmals auch das vom Erblasser Gewollte. Meist ist es jedoch besser, ein Testament zu errichten und selbst zu bestimmen, wer das Vermögen im Einzelnen erben soll.
Die gesetzliche Erbfolge kennt vier allgemeine Regeln und zwar
1.Das besondere Erbrecht des Ehepartners 2. Den Vorrang der nächsten Blutsverwandten 3. Das Erbrecht nach Stämmen und 4. Das Erbrecht des Staates (ohne Erben)
1. Der überlebende Ehepartner erbt vorrangig. Ohne Kinder oder überlebende Eltern erbt der Ehepartner alles. Neben Kindern oder Enkeln erbt er die Hälfte, wenn nur die Schwiegereltern noch leben, erbt er drei Viertel des Nachlasses.
2. Die gesetzlichen (blutsverwandten) Erben sind in Ordnungen zusammen gefasst; erst die Kinder (1. Ordnung), dann die Eltern (2. Ordnung), dann die Großeltern (3. Ordnung), Urgroßeltern usw. bzw. deren Abkömmlinge. Lebt auch nur ein einziger Verwandter in einer höheren Erbordnung, gehen alle Angehörigen der danach folgenden Erbordnungen leer aus.
3. Die dritte Erbregel (Erbrecht nach Stämmen) bedeutet: ist ein Erbe schon vorverstorben, erben seine Kinder oder Enkel.
4. Schließlich erbt der Staat, falls keine Erben zu ermitteln sind.
Existiert ein Testament oder ein Erbvertrag, richtet sich der Erbanspruch nach der sogenannten gewillkürten Erbfolge. Im Testament kann jede Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge bestimmt werden. Im Testament darf auch die Ehefrau und dürfen die Kinder aus der Erbfolge ausgeschlossen werden. Sind Kinder und Ehepartner enterbt, können sie den Pflichtteil gegen die berufenen Erben geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
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Stand: 18.01.2011
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