Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbanfechtung
Während die Ausschlagung der Erbschaft eine formbedürftige Willenserklärung ist, genügt für die Annahme schon ein rechtsgeschäftliches Verhalten (Verstreichen lassen der Ausschlagungsfrist) oder eine schlüssige Handlung. In diesem Fall kann die Erbschaftsannahme evtl. wegen Irrtums angefochten werden. Mögliche Gründe könnten sein ein Irrtum in der Erklärungshandlung; Hauptfall: unbewusstes Verstreichen lassen der Ausschlagungsfrist oder ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften: Darunter fällt jeder wesentliche Nachlasswert und jede wesentliche Belastung. Hauptfall: Überschuldung des Nachlasses. Daneben ist eine Anfechtung möglich bei Täuschung oder Drohung. Die Rechtsprechung handhabt die Anfechtungsgründe im Sinne einer "weiten Auslegung" relativ großzügig.
Adressat der Anfechtung ist das Nachlassgericht. Die Frist beträgt sechs Wochen bzw. sechs Monate, gerechnet vom Aufhören der Zwangslage bzw. Kenntnis des Anfechtungsgrundes, äußerstenfalls 30 Jahre. Eine wirksame Anfechtung der Annahme hat die Wirkung einer Ausschlagung. Bei einer Irrtumsanfechtung sind evtl. noch die Aufwendungen Dritter zu ersetzen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 18.01.2011