Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Enterben
Der Erblasser kann entweder durch Testament oder auch durch eine einseitige Verfügung in einem Erbvertrag einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Das Enterben kann zum einen durch ein sog. Negatives Testament -ausdrücklicher Ausschluss des Erbberechtigten oder ausdrückliche Beschränkung auf den Pflichtteil- oder durch Berufung anderer Personen zu Erben geschehen. Im Zweifel erstreckt sich eine Enterbung nicht auf die Abkömmlinge des Ausgeschlossenen.
Den von der Erbschaft Ausgeschlossenen steht nur der Pflichteil -1/2 des gesetzlichen Erbrechts- zu.
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