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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Enterben


Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todeswegen (Testament, Erbvertrag) Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 1924 ff. BGB geregelt. Sie sieht vor, dass zunächst die Kinder und der Ehegatte des Erblasser erben, wenn nichts abweichendes vereinbart wurde.

Das Enterben kann zum einen durch ein sog. Negatives Testament -ausdrücklicher Ausschluss des Erbberechtigten oder ausdrückliche Beschränkung auf den Pflichtteil- oder durch Berufung anderer Personen zu Erben geschehen. Im Zweifel erstreckt sich eine Enterbung nicht auf die Abkömmlinge des Ausgeschlossenen.

Werden die Kinder oder der Ehegatte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, haben sie einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (§ 2333 BGB).

Der Erblasser hat zudem die Möglichkeit der enterbten Person im Rahmen eines Vermächtnisses bestimmte Gegenstände zukommen zu lassen.

Weitere Fragen zum Thema Enterben beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail.


Stand: 03.04.2012

   
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