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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einheitswert

Die Einheitswerte werden festgestellt z.B. für Zwecke der Grundsteuer. Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelt, wobei es unterschiedliche Vorschriften für die Wertermittlung gibt. Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz festgestellt, § 19 BewG.
Was Grundvermögen ist, definiert § 68 BewG. Die Definition von bebauten Grundstücken und deren Bewertung richtet sich nach §§ 74, 75 ff. BewG.
Völlig neu geregelt wurde von dem Gesetzgeber ab dem 01.01.2009 u.a. die Ermittlung der Einheitswerte für Grundbesitz für Zwecke der Erbschaftssteuer. Diese Änderung war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die alten Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die Bewertung von Grundbesitz für verfassungswidrig erklärt hatte, weil deren Anwendung dazu geführt hatte, dass Grundbesitz nur mit einem Bruchteil seines Verkehrswertes bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt wurde, während z.B. vererbtes Barvermögen mit dem Nennwert berücksichtigt wurde. Hierdurch waren diejenigen Vermögen bei der Erbschaftsteuer begünstigt, zu denen Grundbesitz gehörte. Die neuen Vorschriften sollen eine gleichmäßigere Behandlung der verschiedenen Vermögenswerte sicherstellen.

Viele Fragen zum Thema Einheitswert lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten beantworten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 26.11.2010

   
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