Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ehepartnertestament
Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten, § 2265 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften sind die Vorschriften der §§ 2265 ff BGB nicht anwendbar. Bezüglich der Form gilt, dass ein Ehegatte die Verfügung von Todes wegen eigenhändig niederschreibt und der andere die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet, sinnvollerweise mit dem Zusatz "Dies ist auch mein letzter Wille", mit nachfolgender Unterschrift . Die Form für eigenhändige Testamente muss eingehalten werden (§ 2247 BGB).
Die häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner Testament, § 2269 BGB. Die Eheleute setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und in der Regel die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. In erbschaftsteuerlicher Hinsicht handelt es sich um zwei getrennte Erbfälle mit jeweiliger Steuerpflicht. Bei sehr hohen Vermögen, sollten sich die Erblasser bereits zu Lebzeiten anwaltlich beraten lassen, um gegebenenfalls durch Verfügungen zu Lebzeiten Vermögensteile unter Ausnutzung von Freibeträgen auf die Kinder zu übertragen.
Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass bei dem gemeinschaftlichen Testament schon mit dem ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche der Kinder erwachsen, die unter Umständen auszugleichen sind. Für diesen Fall sollte an eine Pflichtteilsstrafklausel gedacht werden. Danach wird dasjenige Kind, welches bereits nach dem ersten Erbfall Ansprüche geltend macht auch für den zweiten Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt. Eine solche Klausel ist aber keine Garantie, denn ein von der Erbschaft nach dem Erstversterbenden ausgeschlosseses Kind kann trotz dieser Klausel den Pflichtteil beanspruchen.
Wenn Sie Hilfe bei der Gestaltung Ihres Testaments benötigen, so helfen Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne weiter!
Stand: 03.05.2010