Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ehegattentestament
Bei juristischen Fragen zum Thema Ehegattentestament sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Erbrecht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Stand: 25.05.2011
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Gemeinschaftliches Ehegattentestament gefälscht Nürnberg (D-AH) - Legt eine Witwe ein gemeinschaftliches Ehegattentestament vor, auf dem sie die Unterschrift ihres verstorbenen Mannes nachgemacht hat, wird ihr, wenn das Vergehen auffliegt, das gesamte Erbe entzogen. Die Fälscherin der Unterschrift unter ein Testament ist erbunwürdig, hat in einer aktuellen Entscheidung ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Legt eine Witwe ein gemeinschaftliches Ehegattentestament vor, auf dem sie die Unterschrift ihres verstorbenen Mannes nachgemacht hat, wird ihr, wenn das Vergehen auffliegt, das gesamte Erbe entzogen. Die Fälscherin der Unterschrift unter ein Testament ist erbunwürdig, hat in einer aktuellen Entscheidung der Bundesgerichtshof betont (Az. IV ZR 138/07).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, soll das Ehepaar das Testament sogar noch zu Lebzeiten des Mannes gemeinsam aufgesetzt haben. Zumindest fand sich ein Notar, der vor Gericht bezeugte, der inzwischen Verstorbene habe ihm seinerzeit das Papier gezeigt und dazu mit Bezug auf seine Frau gesagt: Das haben wir gemacht. Auf den Einwand des Zeugen, das Dokument müsse aber noch noteriell beurkundet werden, soll der Mann sogar geantwortet haben: Ja, das machen wir noch. Durch seinen plötzlichen Tod sei es dann aber nicht mehr dazu gekommen.
Selbst diese fatalen Umstände hätten der Witwe aber niemals das Recht gegeben, die fehlende Unterschrift auf dem Testament zu fälschen, betonten die Bundesrichter. Bei dem laut Aussage des Zeugen ihm vorgelegten Schriftstück hat es sich zweifelsfrei nur um einen Entwurf gehandelt. Niemand konnte damals wissen, dass es zu einer notariellen Protokollierung nicht mehr kommen würde. Insofern bleibt es auch reine Spekulation, ob der Mann es gebilligt hätte, wenn seine Witwe - wie geschehen - dieses unfertige Papier nach seinem Tode als angeblich gültiges Testament mit seiner nachträglichen Unterschrift im Erbscheinsverfahren vorlegt. Der wissentliche Gebrauch einer unechten Urkunde rechtfertigt dagegen immer den Vorwurf der Erbunwürdigkeit und damit den Entzug des Erbes, sagt die Anwältin.
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