Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ehegattenerbrecht
Ehepartner sind , obwohl miteinander verheiratet, nach dem Gesetz nicht miteinander verwandt.Daher wird der Ehegatte vom Verwandtenerbrecht nicht erfasst Für ihn gelten im Erbfall besondere Regeln. Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten ist abhängig von den Verwandten des Verstorbenen und vom Güterstand der Ehe (vgl. § 1931 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch).
Nach § 1931 BGB wird das Ehegattenerbrecht durch zwei Faktoren bestimmt: 1. welche Verwandten neben dem Ehegatten vorhanden sind und welcher Ordnung sie angehören und 2. in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.
Vereinfacht kommt man damit zu folgendem Ergebnis: Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Erblassers zu einem Viertel, neben den Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben den Großeltern zur Hälfte. Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich ein Viertel des Erbes als Zugewinnausgleich. Die Konsequenzen aus den gesetzlichen Vorschriften sind im Einzelfall und je nach Güterstand sehr unterschiedlich. Unter Umständen kann es für den Ehegatten sogar vorteilhafter sein, das Erbe auszuschlagen und seinen Zugewinnausgleich und Pflichtteil in Anspruch zu nehmen.
Da die Rechtsfragen rund um das Ehegattenerbrecht vielfältig und nicht unkompliziert sind, empfiehlt sich, bereits vor der Verfassung eines Testaments die Beratung eines Rechtsanwaltes oder - anwältin der Deutschen Anwaltshotline in Anspruch zu nehmen. Stand: 01.11.2011