Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beerdigungskosten
Erbrecht:
Zunächst hat der Erbe die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu zahlen. Diese Kosten werden dem Nachlaß entnommen. Ist der Erbe nicht solvent oder hat er z.B. das Erbe ausgeschlagen müssen die Kosten von den anderen Erben, hilfsweise von den gesetzlich Unterhaltsverpflichteten übernommen werden, also vom Ehegatte, von den Eltern oder von den Kindern des Verstorbenen.
Diese Kosten stellen für den Erben eine Nachlassverbindlichkeit dar. Die Verpflichtung des Erben ist allerdings auf den Aufwand an Kosten beschränkt, der durch die Lebensstellung des Verstorbenen angemessen ist.
*Sozialrecht:
In der Praxis werden falls die Erben nicht in der gebotenen Kürze der Zeit zu erreichen sind oder der Erbenstatus unklar ist, die Kosten zunächst von der Stadt oder Gemeinde übernommen, die sich dann an die Angehörigen wendet. Diese müssen aber nur dann die Beerdigung zahlen, wenn das für sie nicht grob unbillig ist. In diesem Fall haben Angehörige sogar ein Recht darauf, dass die Kosten vom Sozialhilfeträger (Landkreise / kreisfreie Städte) übernommen werden.
In einigen Bundesländern sind neben der erbrechtlichen Verpflichtung die Bestattung zu bezahlen, verwaltungsrechtliche Vorschriften erlassen worden, die die Angehörigen zur Kostentragung verpflichten. Damit soll vernieden werden, daß die Sozialbehörden das verauslagte Geld nicht zurückholen können, wenn kein Erbe und keine Erben vorhanden sind (z.B. bei durchgehender Ausschlagung wegen Nachlassüberschuldung).
Bei Fragen zu den Beerdigungskosten wird Ihnen ein Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline in der Regel binnen weniger Minuten telefonisch weiterhelfen können.
Folgende Urteile zum Thema Beerdigungskosten könnten Sie interessieren
Alkoholisierter Türkei-Urlauber stirbt nach Sturz vom Hotel-Balkon Nürnberg (D-AH) - Im Urlaub gehöre Alkoholkonsum zum normalen Verhalten der Reisenden. Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Köln (Az. 16 U 40/06) einen deutschen Reiseveranstalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500 Euro und der Beerdigungskosten an eine Witwe verurteilt, deren Mann bei ...weiter lesen
Durchwahl zum Thema Beerdigungskosten (Erbrecht)
0900-1 875 002-414
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt
Zum Thema Beerdigungskosten passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung
Frage: In der Erbengemeinschaft hatten meine Frau und ihre Schwester jeweils 25% am Immobilienbesitz, die restlichen 50% waren im Besitz der Tante, die auch im Haus wohnte. Nach dem Tod der Tante ist das Vermöge... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstehe, besteht die gesamte Erbschaft nur aus einer Immobilie, die noch entrümpelt werden muss, bevor an einen Verkauf zu denken ist und die Erbengemeinschaft aus Ihrer Frau, den beiden gemeinsamen Kindern und der Tante besteht.
Grundsätzlic ...⇒ zum vollständigen Fall
Nürnberg (D-AH) - Im Urlaub gehöre Alkoholkonsum zum normalen Verhalten der Reisenden. Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Köln (Az. 16 U 40/06) einen deutschen Reiseveranstalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500 Euro und der Beerdigungskosten an eine Witwe verurteilt, deren Mann bei einem gemeinsamen Türkei-Urlaub vom Balkon des Hotelzimmers im dritten Stock gefallen und dabei ums Leben gekommen war. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sind die Balkon-Brüstungen in dem türkischen Unglücks-Hotel ganze 56 Zentimeter hoch. Das möge zwar türkischen Baustandards genügen, doch laut deutscher Vorschrift müssten es mindestens 90 Zentimeter sein. Damit lag ein erheblicher Sicherheitsmangel vor, für den der deutschen Reiseveranstalter gegenüber seinen deutschen Kunden einzustehen hat. Dass die Eheleute zuvor die Hotelbar besucht hatten und der Mann beim Todes-Sturz über die Brüstung offenbar angetrunken war, ließen die Richter nicht zur Entlastung des Reiseunternehmens gelten. Eine ausreichend hohe Balkonbrüstung habe gerade auch den Zweck, Gleichgewichtsstörungen aufzufangen, die auf Grund einer leichten bis mittleren Alkoholisierung entstehen. Der Balkon eines Urlauberhotels, insbesondere wenn dieses mit einer eigenen Bar ausgestattet ist, müsse auch von einem alkoholisierten Gast gefahrlos genutzt werden können.
Durchwahl zum Thema Beerdigungskosten (Erbrecht)
0900-1 875 002-414
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt
Frage: In der Erbengemeinschaft hatten meine Frau und ihre Schwester jeweils 25% am Immobilienbesitz, die restlichen 50% waren im Besitz der Tante, die auch im Haus wohnte. Nach dem Tod der Tante ist das Vermögen zu je einem Drittel an meine beiden Kinder und die Schwester meiner Frau gegangen, diese steht allerdings unter Vormundschaft.
Bei dem Geldvermögen gab es keine Schwierigkeiten, die Beerdigungskosten wurden zu je einem Drittel von meinen Kindern und meiner Schwägerin bezahlt. Das restliche Vermögen hat das Sozialamt für Prozesskostenbeihilfe und Sozialhilfe/Betrauungskosten vereinnahmt.
Jetzt gibt es zwei offene Fragen, nämlich die Grabpflege und die Kosten für die Verwertung der Immobilie
1.) Aus dem Testament geht hervor, das vom Vermögen die Grabpflege getragen erden soll, das wäre pro Person 1.000,- €, dieser Betrag kann aber erst aufgebracht werden, wenn die Immobilie verkauft ist.
2) Aus der Vergangenheit (Sterbefall meiner Schwiegermutter) hält meine Frau 25% am Haus, meine beiden Kinder jeweils 8,33% und meine Schwägerin den Rest.
Das Haus befindet sich in einem desolaten Zustand und muss erst komplett entrümpelt werden, es sind haufenweise Kleidungsstücke vorhanden und auch die Möbel können größtenteils nur entsorgt werden.
Die Kosten für die Arbeit und Fahrtkosten (einfache Strecke 30 km) bleiben komplett bei mir hängen, es muss regelmäßig kontrolliert werden und auch bei Versicherungen usw. treten wir in Vorleistung.
Über den Betreuer wurden die Kosten für Container abgelehnt, die Hauskosten werden mit dem Hinweis erstattet, dass meine Schwägerin bereit ist diese zu übernehmen.
Es geht uns nicht um den Verkaufserlös, der wird nach Abzug der Verkaufskosten (Objekt muss wahrscheinlich abgerissen werden, Bodenwert 25.000,- €) gemäß der Anteile aufgeteilt, aber wie sieht es mit unseren Kosten für Fahrten und Arbeit aus.
Ich bin selbständig und arbeite auf Provisionsbasis, das sind immer Ausfalltage.
Welche Kosten (Fahrtkosten, Container u. fachliche Helfer) kann ich erstattet bekommen? Welche Rechte habe ich ohnehin gegenüber dem Sozialamt?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstehe, besteht die gesamte Erbschaft nur aus einer Immobilie, die noch entrümpelt werden muss, bevor an einen Verkauf zu denken ist und die Erbengemeinschaft aus Ihrer Frau, den beiden gemeinsamen Kindern und der Tante besteht. Grundsätzlich ist festzuhalten, das Eigentum an der Immobilie verpflichtet natürlich die gesamte Erbengemeinschaft. Die damit verbundenen Tätigkeiten jedoch hat die Erbengemeinschaft in Ihrer Verantwortung zu erledigen oder entsprechend jemand dazu zu beauftragen. Da Sie nicht Teil der Erbengemeinschaft sind, sind Ihre Aufwendungen und Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die Erbengemeinschaft muss Sie als Testamentsvollstrecker einstimmig beauftragen und Sie müssen eine Auslagenpauschale vereinbaren. Nur dann können Sie für die Zukunft Ihre Kosten geltend machen. Ähnlich ist es mit allen anderen Kosten (Container, fachliche Helfer). Wenn die Erbengemeinschaft der Übernahme der Kosten nicht zustimmt, kann das Haus nur in dem Zustand, in dem es sich derzeit befindet verkauft werden. Auch wenn das eine Verlust im Kaufpreis bedeutet. Oder es wird schriftlich mit der Erbengemeinschaft vereinbart, dass Sie und Ihre Frau die derzeit anfallenden Kosten vorstrecken und dann nach dem Verkauf vor Verteilung der Summe, zurückerhalten. Genauso ist es mit der Grabpflege. Kosten die diesbezüglich bereits anfallen müssen verauslagt werden und dann mit der Erbmasse verrechnet werden. Das Sozialamt hat laut Ihren Angaben nur Anspruch auf Gelder der Tante aus der Erbengemeinschaft, nicht jedoch Ihnen gegenüber. Derzeit nicht verbrauchte Gelder können jederzeit vom Sozialamt herangezogen werden.
Rechtsanwältin Mandy Turowski
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline: