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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ausgleichspflicht

Nicht selten erhalten Kinder von ihren Eltern oder Enkel von ihren Großeltern schon zu deren Lebzeiten Zuwendungen. Diese sind beispielsweise als Hilfe bei der Ausbildung, beim Start ins Berufsleben, beim Kauf einer Wohnung bzw. Finanzierung eines Hauses gedacht. Haben die anderen Erben solche Zuwendungen nicht erhalten, so sieht das Gesetz in § 2050 BGB eine Ausgleichspflicht des begünstigten Erben vor, damit es nicht zu Ungerechtigkeiten kommt. In Folge der Ausgleichspflicht kann es zur Änderung des Erbteils eines Erben kommen.

Wenn ein Erbe vor dem Erbfall besondere Leistungen für den Verstorbenen ("Erblasser") erbracht hat, stellt sich oftmals die Frage, ob, wie und wieweit diese Leistungen zu vergüten bzw. auszugleichen sind. In Frage kommt grundsätzlich auch ein Ausgleich für Leistungen, die nach dem Erbfall erbracht werden, wenn ein Erbe für die anderen Erben die Verwaltung der Erbsache übernimmt, und nicht zuletzt auch ein Ausgleich, wenn ein Erbe zu Lebzeiten vom Erblasser besonders bevorzugt worden ist.

In Betracht kommen folgende Ausgleichungstatbestände: Der gesetzliche Erbe hat zu Lebzeiten des Erblassers mehr als ein anderer gesetzlicher Erbe als sogenannte Ausstattung oder als Zuschuss zu einer Berufsausbildung erhalten. Der Erblasser hat die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet. Ein Abkömmling hat in besonderem Maße zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens des Erblassers beigetragen. Ein Abkömmling hat unter Verzicht auf ein berufliches Einkommen den Erblasser für längere Zeit gepflegt. Die Ausgleichung erfolgt dadurch, dass der Wert der Zuwendung auf den Erbteil des ausgleichungspflichtigen Erben angerechnet wird. Die nähere Abklärung kann ein zugelassener Rechtsanwalt oftmals in wenigen Minuten telefonisch vornehmen; er gibt Ihnen wichtige Hinweise zum Verfahren und zum weiteren Verhalten in Ihrem speziellen Fall.
Stand: 14.06.2010

   
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