Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Auseinandersetzungsvertrag
Gemäß § 2042 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, es sei denn, die §§ 2043 - 2045 BGB stünden dem entgegen. § 2043 BGB: (1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen. (2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.
§ 2044 BGB: (1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 BGB finden entsprechende Anwendung. (2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§ 2045 BGB: Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 BGB zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 BGB noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.
Die Auseinandersetzung ist darauf gerichtet, die Aufhebung der Gemeinschaft der Erben zur gesamten Hand zu erreichen, da gem. § 2032 BGB der Nachlass bis zur Auseinandersetzung Vermögen der Erben zur Gesamthand ist. Die Auseinandersetzung ist auf verschiedene Weise möglich:
Durch den Testamentsvollstrecker, dadurch, dass die Erben einen Auseinandersetzungsvertrag schließen oder durch die Vermittlung staatlicher Stellen
(Nachlassgericht, Notar), §§ 363 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Soweit sich im Hinblick auf die Zuständigkeiten im jeweiligen Recht eines Bundeslandes Abweichungen ergeben, bleiben diese nach § 487 FamFG weiterhin in Kraft.
Unsere Kooperationsanwälte helfen Ihnen bei Fragen zur Erbauseinandersetzung gerne weiter! Stand: 14.06.2010