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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Anwachsung

Die Anwachsung ist ein für Gesamthandsgemeinschaften geltendes Prinzip, wonach bei Wegfall eines Gesamthänders dessen Anteil nicht ihm zufällt, sondern bei der Gesamtheit verbleibt. Die Anwachsung spielt eine besondere Rolle im
1. Gesellschaftsrecht: Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus, so wächst, sofern keine Auflösung der Gesellschaft eintritt, grundsätzlich sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den anderen Gesellschaftern zu. Der ausscheidende Gesellschafter erlangt stattdessen einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die übrigen Gesellschafter auf Rückgewährung der eingebrachten Gegenstände und Geldbeträge.
2. Im Erbrecht ist unter Anwachsung die verhältnismäßige Erhöhung der Erbteile der durch Verfügung von Todes wegen bedachten Miterben bei Wegfall eines der Miterben vor oder nach dem Erbfall zu verstehen. Auch nach Eintritt des Erbfalls kann eine Anwachsung eintreten, nämlich dann, wenn ein Miterbe gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Die durch sogenannte Abschichtung vereinbarte Anwachsung gegen Abfindung des weichenden Erben enthält meistens die Regelung, dass den verbleibenden Miterben der Nachlass entsprechend ihrer Erbteile anwächst.

Haben Sie Fragen zur Anwachsung, helfen Ihnen unsere Kooperatonsanwälte gerne weiter. Schildern Sie eingangs des Gesprächs, ob der Erbfall bereits eingetreten ist, oder ob Sie im Hinblick auf die testamentarische Erbfolge einen Gestaltungswunsch haben.
Stand: 07.06.2010

   
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