Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Angehöriger
Der Begriff der Angehörigen ist weiter als der Begriff der Familie. Er umfasst neben dem Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in vielen Rechtsgebieten auch Adoptiv- und Pflegeeltern.
Im übrigen ist der Kreis der Angehörigen in den verschiedenen Gesetzen jeweils unterschiedlich weit gezogen. So spricht das Gesetz teilweise von nahen Angehörigen (§ 530 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Das Strafrecht enthält unabhängig vom bürgerlichen Recht in § 11 Absatz 1 StGB für seinen Bereich eine gesetzliche Definition des Begriffs der Angehörigen. Danach fallen folgende Personen unter den strafrechtlichen Angehörigenbegriff:
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder.
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Stand: 26.10.2011
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