Frage: Bei meiner Steuererklärung für 2008 werden Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Pflegefall in der Familie gemacht. Das Familienmitglied befindet sich im Heim, ist aber regelmäßig zu betreuen und 100 km von meinem Wohnort entfernt. Es besteht eine amtlich bestellte Betreuung. Der Mehraufwand, da der Betroffene regelmäßig zu Ärzten gebracht werden mußte. Einmal die Woche wurde der zu Betreuende von uns gebadet und auch sonstige Körperpflege betrieben, da dies vom Heim auf die Angehörigen übertragen wurde. Hier handelt es sich um einen Dauerkranken mit starker Demenz, einem Dauerkatheter, der regelmäßig gewechselt werden muß und auch von seiten des Heimes abgelehnt wird, solange es noch Angehörige gibt. Wir hatten eine außergewöhnliche Belastung von ca. 4500 Euro. Diese wurden vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass es diesen Abzug unter Angehörigen nicht gibt, da es sich hier nicht um eine außergewöhnliche Belastung handelt.
Unsere Eigenbelastungsgrenze liegt bei 1900 Euro.
Hat hier das Finanzamt Recht?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
selbstverständlich gibt es auch unter nahen Angehörigen außergewöhnliche Belastungen, die steuerrechtlich zu berücksichtigen sind.
Keine außergewöhnlichen Belastungen sind nur Fahrten zu Besuchszwecken oder zum Zwecke der Kontaktpflege. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der zu Besuchende krank ist oder nicht.
Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur zu, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen, so dass die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten rechnen (vgl. BFH-Urteil vom 2.3.1984 VI R 158/80, BStBl II 1984, 484). Danach sind Aufwendungen, die ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden, oder die den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden - in der Person des Kranken - erträglich zu machen, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dazu bedarf es allerdings des Nachweises, dass nach ärztlichem Urteil gerade die konkreten, von dem Angehörigen vorgenommenen Besuche medizinisch indiziert sind und zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen können (BFH-Urteil vom 24.5.1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96). Ferner können die Aufwendungen für Besuchsfahrten dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ein Steuerpflichtiger sie auf sich nimmt, um einen nahen Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt (hier könnte man von einem eigenem Haushalt sprechen, da die Pflegeleistungen nicht vom Heim übernommen werden), mit Rücksicht auf dessen Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit betreuen und versorgen zu können, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte.
Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist, daß die Kosten zwangsläufig im Sinne von § 33 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz entstanden sind. Der Begriff zwangsläufig läßt leider viel Raum für Interpretationen. Es muß laut Rechtsprechung eine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht bestehen. Eine sittliche Pflicht wird heutzutage nur schwer zu begründen sein, da es allgemein als zumutbar angesehen wird, Pflegeleistungen auf spezielle Unternehmen, Heime etc. zu übertragen. Hat der zu Pflegende einen Unterhaltsanspruch besteht keine sittliche Pflicht, sondern eine rechtliche Pflicht. Eine sittliche Pflicht wird bei Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung angenommen, wenn keine Unterhaltspflicht besteht. Das sind in der Regel alle außer Eltern, Kinder, Großeltern.
Eine rechtliche Pflicht ist gegeben, wenn zum einen ein Unterhaltsanspruch bestünde, d. h. z. B. Elternunterhalt. Die rechtliche Pflicht kann sich jedoch auch aus Verträgen ergeben. Überträgt das Heim die Pflege den Angehörigen kann ggf. darin ebenfalls eine rechtliche Pflicht liegen.
Man sollte natürlich immer darauf hinweisen, daß die Kosten durch die Übernahme der Pflege durch den Angehörigen geringer sind, als bei Einschaltung professioneller Anbieter. Wären Sie unterhaltspflichtig und entstünden Kosten für die Pflege im Heim, dann wären diese Kosten ohne weiteres als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Nicht anders kann es sein, wenn man hier spart und geringere Aufwendungen steuerlich geltend macht, da die Eigenleistung (die Zeit) nicht ansetzbar ist.
Festzuhalten ist, daß es auch bei Angehörigen außergewöhnliche Belastungen gibt, es darf sich dabei nur nicht um Besuchsfahrten handeln. Bei den Pflegeleistungen darf es sich nicht nur um Hilfe bei Einkäufen, gelegentlichem Schriftverkehr oder Hilfestellungen bei der Körperpflege handeln.
Aus meiner Sicht sollten also die Kosten vom Finanzamt anerkannt werden. Für die entstandenen Kosten wäre es immer hilfreich, wenn eine Art Tagebuch geführt würde, was bei welcher Fahrt gemacht wurde. Rechtsanwältin Petra Nieweg

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