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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Angehörige

Der Begriff der Angehörigen geht über den Begriff der Familie hinaus. Er umfasst neben dem Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in vielen Rechtsgebieten auch Adoptivkinder bzw. Pflegeeltern. Der Kreis und die Definition der Angehörigen ist in den verschiedenen Rechtsgebieten teilweise völlig unterschiedlich weit gezogen bzw. definiert. Im Strafrecht gibt unabhängig vom bürgerlichen Recht in § 11 Abs. 1 StGB eine gesetzliche Definition des Begriffs der Angehörigen, wonach folgende Personen unter den strafrechtlichen Angehörigen-Begriff fallen:

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebens Partnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder.

Mit Lebenspartnerschaft ist immer die gleichgeschlechtliche Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 02.09.2011

   
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