Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Anerkennung Nottestament
Neben den ordentlichen Testamentsformen kennt das geltende Recht auch drei außerordentliche Testamentsarten. Die Notwenigkeit für ein außerordentliches Testament besteht beispielsweise, wenn Grund zur Sorge besteht, dass der Erblasser noch vor Errichtung eines öffentlichen Testaments vor einem Notar stirbt. Ein Nottestament kann vor dem zuständigen Bürgermeister sowie zwei Zeugen errichtet werden. Ist dies nicht möglich, so kann ein Testament auch gegenüber drei Zeugen, die während der gesamten Testamentseröffnung anwesend sein müssen, abgegeben werden. Ein dritter Fall des Nottestaments ist an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens möglich, sog. Seetestament.
In allen Fällen ist eine Niederschrift über das Testament aufzunehmen. Wirksam ist das Nottestament nur dann, wenn die letztwillige Verfügung exakt vorgelesen wird. Eine nur sinngemäße Wiedergabe des Testamentstextes reicht hierfür nicht aus.
Viele Fragen zum Thema der Anerkennung eines Nottestaments lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten. Bitte halten Sie für diesen Fall eventuell vorhandene Unterlagen bereit. Stand: 31.05.2010