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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Alleintestament

Ein Alleintestament ist abzugrenzen von einem gemeinschaftlichen Testament nach §§ 2265 ff. BGB, das Ehegatten gemeinsam errichten können. Natürlich kann jeder Ehegatte auch getrennt vom anderen Ehegatten über sein Vermögen verfügen. Ein solches Alleintestament kann jederzeit widerrufen oder durch ein neues Testament abgeändert werden.

Ein Testament, auch letztwillige Verfügung genannt, (§ 1937 BGB) ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Das öffentliche Testament wird in der Weise errichtet, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält, § 2232 BGB. Der Erblasser kann aber auch ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (§ 2247 BGB). Dabei sind bestimmte Formalien zu beachten.

Das Alleintestament kann grundsätzlich von jedermann errichtet werden. Erforderlich ist lediglich die Testierfähigkeit, also Fähigkeit ein wirksames Testament zu errichten. Sie tritt gemäß § 2229 I BGB automatisch mit der Vollendung des 16. Lebensjahrs ein.


Viele Fragen zum Testament lassen sich von einem im Fachbereich Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.

Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z. B. Entwürfe, Schriftverkehr oder ähnliches bereit.


Stand: 25.04.2012

   
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