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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Alleinerbe

Bei juristischen Fragen zum Thema Alleinerbe sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Erbrecht sprechen.
Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Stand: 25.05.2011
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"Letzter Willi" ist ein Testament
Nürnberg (D-AH) - Wenn über dem letzten Buchstaben ein Punkt auftaucht, der dort nicht hingehört, kann die obligatorische Überschrift eines handgeschriebenen Testaments leicht als letzter Willi gelesen werden. Das Dokument insgesamt deshalb allerdings als üblen Scherz abzutun und die Verfügung des Erblassers anzuzweifeln, ...weiter lesen


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Frage: Ich bin verheiratet und habe ein Kind in diese Ehe gebracht. Mein Mann hat keine eigenen Kinder. Gesetzt den Fall mein Mann wird vor mir versterben, wer erbt? Seine Eltern sind verstorben. Er hat 6 Schwester...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge nach Ihrem Mann Stellung: 1) welche Erbfolge tritt nach Tod meines Mann gesetzlich in Kraft Dies richtet sich nach der gesetzlichen Regelung de ...⇒ zum vollständigen Fall


"Letzter Willi" ist ein Testament

Nürnberg (D-AH) - Wenn über dem
letzten Buchstaben ein Punkt auftaucht, der dort nicht hingehört, kann
die obligatorische Überschrift eines handgeschriebenen Testaments leicht
als letzter Willi gelesen werden. Das Dokument insgesamt deshalb
allerdings als üblen Scherz abzutun und die Verfügung des Erblassers
anzuzweifeln, hält das Landgericht Düsseldorf für abwegig (Az. 19 T
130/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline
berichtet, ging es bei dem Erbe um ein
Gartengrundstück mit Haus. Die Tochter der verstorbenen Besitzerin
beanspruchte alles zusammen als Alleinerbe. Doch die Mutter hatte in dem
umstrittenen Testament den Garten dem Enkel vermacht, auch sollte das
Haus, das die Tochter zwar bekam, nur mit Zustimmung all ihrer Kinder
verkauft werden können. Teilen aber wollte die Hauserbin nicht, also
focht sie das Testament an. Ein mit Mein letzter Willi überschriebenes
Dokument könne wohl nicht allen Ernstes über die rechtmäßige Erbfolge
entscheiden.

Kann es doch, meinten die Düsseldorfer Richter. Der letzte Buchstabe des
Wortes Willi könne ohne weiteres auch als ein e interpretiert
werden. Die Erblasserin habe teilweise den Buchstaben e nämlich wie
ein i ohne i-Punkt geschrieben, also den Bogen des Buchstabens e so
schmal gefasst, dass er wie ein Schreibschrift-i ohne den Punkt
erscheint. So zum Beispiel im weiteren Testamenttext beim hinteren e
der Worte meinem, Meine und Enkel. Es spricht also alles dafür,
dass die Erblasserin augenscheinlich über dem letzten Buchstaben nur
versehentlich einen i-Punkt gesetzt hat. Zumal keinerlei weitere Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, dass dieses Testament nur als Scherz gemeint
war.


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Frage: Ich bin verheiratet und habe ein Kind in diese Ehe gebracht. Mein Mann hat keine eigenen Kinder. Gesetzt den Fall mein Mann wird vor mir versterben, wer erbt? Seine Eltern sind verstorben. Er hat 6 Schwestern die alle noch leben. Da kein Kontakt mehr zu ihnen besteht, allerdings anzunehmen ist das sie sich im Fall des Todes meines Mannes melden wenn sie erbberecht sind, würde ich mich gern hinlänglich und gesetzlich absichern das ich Alleinerbe bleibe/ werde. Meine Fragen sind nun,

1) welche Erbfolge tritt nach Tod meines Mann gesetzlich in Kraft
2) wenn es wie vermutet durch mich ( 1/2) und die andere Hälfte seinen Schwestern zufällt wie kann ich das gesetzlich verhindern?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge nach Ihrem Mann Stellung:

1) welche Erbfolge tritt nach Tod meines Mann gesetzlich in Kraft

Dies richtet sich nach der gesetzlichen Regelung der § 1931 BGB in Verbindung mit § 1371 BGB.

Hiernach erhalten Sie als Ehefrau ¾ der Erbschaft, da sog. Erben 1. Ordnung, also Abkömmlinge Ihres Mannes (eigene Kinder, Enkel) nicht vorhanden sind. Vielmehr sind lediglich Erben der sog. 2. Ordnung gem. § 1925 BGB vorhanden, nämlich Abkömmlinge der Eltern Ihres Mannes, nämlich seine Geschwister.

Für den Fall, dass neben der Ehefrau lediglich Erben 2. Ordnung vorhanden sind, erhält die Ehefrau nicht nur ½, sondern gem. § 1931 BGB in Verbindung mit § 1371 BGB ¾ der Erbschaft.

2) wenn es wie vermutet durch mich ( 1/2) und die andere Hälfte seinen Schwestern zufällt, wie kann ich das gesetzlich verhindern?

Da es sich um die gesetzliche Erbfolge handelt, wonach die Geschwister Ihres Mannes zusammen ¼ der Erbschaft erhalten würden, lässt sich dies nur durch ein anderslautendes Testament Ihres Mannes verhindern.

Denn Ihr Mann ist frei, über sein Vermögen per Testament zu verfügen. Er könnte daher ohne Probleme oder Konsequenzen seine Geschwister enterben, indem er Sie bspw. in einem Testament zur Alleinerbin einsetzt.

Denn Pflichtteilsansprüche haben Geschwister nicht.


Rechtsanwältin Andrea Fey

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