"Letzter Willi" ist ein TestamentNürnberg (D-AH) - Wenn über dem letzten Buchstaben ein Punkt auftaucht, der dort nicht hingehört, kann die obligatorische Überschrift eines handgeschriebenen Testaments leicht als letzter Willi gelesen werden. Das Dokument insgesamt deshalb allerdings als üblen Scherz abzutun und die Verfügung des Erblassers anzuzweifeln, hält das Landgericht Düsseldorf für abwegig (Az. 19 T 130/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es bei dem Erbe um ein Gartengrundstück mit Haus. Die Tochter der verstorbenen Besitzerin beanspruchte alles zusammen als Alleinerbe. Doch die Mutter hatte in dem umstrittenen Testament den Garten dem Enkel vermacht, auch sollte das Haus, das die Tochter zwar bekam, nur mit Zustimmung all ihrer Kinder verkauft werden können. Teilen aber wollte die Hauserbin nicht, also focht sie das Testament an. Ein mit Mein letzter Willi überschriebenes Dokument könne wohl nicht allen Ernstes über die rechtmäßige Erbfolge entscheiden.
Kann es doch, meinten die Düsseldorfer Richter. Der letzte Buchstabe des Wortes Willi könne ohne weiteres auch als ein e interpretiert werden. Die Erblasserin habe teilweise den Buchstaben e nämlich wie ein i ohne i-Punkt geschrieben, also den Bogen des Buchstabens e so schmal gefasst, dass er wie ein Schreibschrift-i ohne den Punkt erscheint. So zum Beispiel im weiteren Testamenttext beim hinteren e der Worte meinem, Meine und Enkel. Es spricht also alles dafür, dass die Erblasserin augenscheinlich über dem letzten Buchstaben nur versehentlich einen i-Punkt gesetzt hat. Zumal keinerlei weitere Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses Testament nur als Scherz gemeint war.
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Frage: Ich bin verheiratet und habe ein Kind in diese Ehe gebracht. Mein Mann hat keine eigenen Kinder. Gesetzt den Fall mein Mann wird vor mir versterben, wer erbt? Seine Eltern sind verstorben. Er hat 6 Schwestern die alle noch leben. Da kein Kontakt mehr zu ihnen besteht, allerdings anzunehmen ist das sie sich im Fall des Todes meines Mannes melden wenn sie erbberecht sind, würde ich mich gern hinlänglich und gesetzlich absichern das ich Alleinerbe bleibe/ werde. Meine Fragen sind nun,
1) welche Erbfolge tritt nach Tod meines Mann gesetzlich in Kraft 2) wenn es wie vermutet durch mich ( 1/2) und die andere Hälfte seinen Schwestern zufällt wie kann ich das gesetzlich verhindern?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge nach Ihrem Mann Stellung:
1) welche Erbfolge tritt nach Tod meines Mann gesetzlich in Kraft
Dies richtet sich nach der gesetzlichen Regelung der § 1931 BGB in Verbindung mit § 1371 BGB.
Hiernach erhalten Sie als Ehefrau ¾ der Erbschaft, da sog. Erben 1. Ordnung, also Abkömmlinge Ihres Mannes (eigene Kinder, Enkel) nicht vorhanden sind. Vielmehr sind lediglich Erben der sog. 2. Ordnung gem. § 1925 BGB vorhanden, nämlich Abkömmlinge der Eltern Ihres Mannes, nämlich seine Geschwister.
Für den Fall, dass neben der Ehefrau lediglich Erben 2. Ordnung vorhanden sind, erhält die Ehefrau nicht nur ½, sondern gem. § 1931 BGB in Verbindung mit § 1371 BGB ¾ der Erbschaft.
2) wenn es wie vermutet durch mich ( 1/2) und die andere Hälfte seinen Schwestern zufällt, wie kann ich das gesetzlich verhindern?
Da es sich um die gesetzliche Erbfolge handelt, wonach die Geschwister Ihres Mannes zusammen ¼ der Erbschaft erhalten würden, lässt sich dies nur durch ein anderslautendes Testament Ihres Mannes verhindern.
Denn Ihr Mann ist frei, über sein Vermögen per Testament zu verfügen. Er könnte daher ohne Probleme oder Konsequenzen seine Geschwister enterben, indem er Sie bspw. in einem Testament zur Alleinerbin einsetzt.
Denn Pflichtteilsansprüche haben Geschwister nicht. Rechtsanwältin Andrea Fey

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