Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abkömmlinge
Im Erbrecht erwähnt der Gesetzgeber im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mehrmals die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person. Unter Abkömmlingen versteht das BGB die Kinder des Erblassers ( egal ob ehelich oder nichtehelich ) sowie die Enkel, Urenkel, Ururenkel etc und auch Adoptivkinder. Die Abkömmlinge sind immer diejenigen, die vor allen anderen erben. Der Abkömmling hat ein gesetzliches Erbrecht und bei Enterbung ein Pflichtteilsrecht. Das gilt aber nicht wenn dem Abkömmling (z.B. Enkel des Erblassers) ein mit dem Erblasser näher verwandter Abkömmling (z.B. Sohn des Erblassers) vorgeht. Der Sohn des Erblassers schließt also den Enkel vom Erb- und Pflichtteilsrecht aus, wenn der Sohn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebt. Ist der Sohn verstorben tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle des Sohnes. Dann ist der Enkel erb- und/oder pflichtteilsberechtigt. Im Erbschaftssteuerrecht sind Abkömmlinge begünstigt, nämlich durch höhere Freibeträge (Kinder: 400.000 ?, Enkel: 200.000 ?) und durch niedrigere Steuersätze (7 bis 30 % in Steuerklasse I - statt 15 bis 43 % für z.B. Geschwister in Steuerklasse II oder 17 bis 50 % für andere Erwerber der Steuerklasse III).
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Stand: 15.04.2011