Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abkömmlinge
Im Erbrecht erwähnt der Gesetzgeber im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mehrmals die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person. Unter Abkömmlingen versteht das BGB die Kinder des Erblassers ( egal ob ehelich oder nichtehelich ) sowie die Enkel, Urenkel, Ururenkel etc und auch Adoptivkinder. Die Abkömmlinge sind immer diejenigen, die vor allen anderen erben. Der Abkömmling hat ein gesetzliches Erbrecht und bei Enterbung ein Pflichtteilsrecht. Das gilt aber nicht wenn dem Abkömmling (z.B. Enkel des Erblassers) ein mit dem Erblasser näher verwandter Abkömmling (z.B. Sohn des Erblassers) vorgeht. Der Sohn des Erblassers schließt also den Enkel vom Erb- und Pflichtteilsrecht aus, wenn der Sohn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebt. Ist der Sohn verstorben tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle des Sohnes. Dann ist der Enkel erb- und/oder pflichtteilsberechtigt.
Im Erbschaftssteuerrecht sind Abkömmlinge begünstigt, nämlich durch höhere Freibeträge (Kinder: 400.000 ?, Enkel: 200.000 ?) und durch niedrigere Steuersätze (7 bis 30 % in Steuerklasse I - statt 15 bis 43 % für z.B. Geschwister in Steuerklasse II oder 17 bis 50 % für andere Erwerber der Steuerklasse III).
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Frage: Erblasser vor dem 1.07.1949 unehelich geboren und 2009 gestorben. Kein Testament. Ehefrau vorverstorben. Keine Kinder. Namensgebender Stiefvater und leibliche Mutter tot. Letzter gewöhnlicher Wohnsit... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Das Erbrecht hängt in erster Linie von der Blutsverwandtschaft ab (für die nichtehelichen Abkömmlinge, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, trifft dies allerdings nicht zu).
In Ihrem Fall folgt das Ergebnis aus Art 227 EGBGB. Danach finden die bis zum 1.4.1998 geltenden Vorschrifte ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Erblasser vor dem 1.07.1949 unehelich geboren und 2009 gestorben. Kein Testament. Ehefrau vorverstorben. Keine Kinder. Namensgebender Stiefvater und leibliche Mutter tot. Letzter gewöhnlicher Wohnsitz in Sachsen Anhalt. Noch lebende Verwandte des Erblassers: eine Zwillingsschwester, zwei Halbschwestern. Der uneheliche Vater des Erblassers letzter gewöhnlicher Wohnsitz Düsseldorf. Ist dort 1968 verstorben. Hat noch 3 Kinder in Düsseldorf. Der Erblasser war nicht erbberechtigt nach seinem unehelichen Vater (vor dem 1.07.1949 geboren, nach dem Gesetz nicht verwandt).
Sind der verstorbene uneheliche Vater, sprich dessen 3 Kinder auf Grund des Umkehrschlusses ebenfalls nicht erbberechtigt? Der Erblasser hatte vor und nach dem 3.10.1990 seinen ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Der uneheliche Vater war ständiger Bürger der BRD sowie seine 3 Kinder.
Meine Frage: Wer ist zu welchen Teilen erbberechtigt?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Das Erbrecht hängt in erster Linie von der Blutsverwandtschaft ab (für die nichtehelichen Abkömmlinge, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, trifft dies allerdings nicht zu).
In Ihrem Fall folgt das Ergebnis aus Art 227 EGBGB. Danach finden die bis zum 1.4.1998 geltenden Vorschriften auf alle Erbfälle Anwendung, in denen der Erblasser vorher gestorben ist oder über den bis dahin geltenden Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen hat. Da auch das NEhelG erst nach dem Tod des nichtehelichen Vaters in Kraft getreten ist (1.7.1970) galten bis zu diesem Zeitpunkt die nichtehelichen Kinder und der nichteheliche Vater als nicht verwandt. In Ihrem Fall bedeutet das, dass der nichteheliche Vater bei seinem Tod kein Erbrecht gegenüber seinem nichtehelichen Sohn hatte mit der Folge, dass auch dessen Abkömmlinge nicht zu Erben berufen sind.
Danach erbt nach dem soeben verstorbenen Erblasser mangels Vorhandenseins anderer näherer Verwandter dessen Zwillingsschwester; die Halbschwestern erben nicht, da sie mit dem Erblasser nicht blutsverwandt sind.
Rechtsanwalt Bernd Beder
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