Post-Computer soll fast eine Viertel Million Euro geschluckt habenNürnberg (D-AH) - Da geht die Post so richtig ab: Sage und schreibe 230.000 Euro muss jetzt in Baden-Württemberg nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 4 U 182/0) die Betreiberin einer Postagentur an die Deutsche Post AG zurückzahlen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, soll dabei nach Aussage der als Handelsvertreterin in zwei Gemeinden des Kreises Esslingen tätigen Frau das Computer-Programm des Postunternehmens an dem gewaltigen Kassenmanko Schuld gewesen sein. Die mir aufgezwungene Software hat fehlerhaft gearbeitet, war manipuliert und von Viren befallen, monierte die Betroffene vor Gericht.
Dafür fehlt aber jeder Beweis, hielten ihr die Stuttgarter Richter entgegen. Für die juristische Beurteilung komme es nicht auf die - möglicherweise zu Recht - gerügten Fehler des Computerprogramms an. Entscheidend sei vielmehr, dass die Frau die fraglichen Buchungen eigenhändig vorgenommen habe. Die verwendete Spezial-Software war nämlich so angelegt, dass die Betreiberin der Postagentur sämtliche Eingaben wirklich selbst vornehmen musste - wozu sie übrigens vertraglich verpflichtet war. Und vor allem hatte die Frau sich verpflichtet, betriebliche Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung anzufertigen und aufzubewahren. Rechtsanwältin Jovy: Das hat die Frau aber nicht getan - und musste so dem Gericht die alles entscheidenden konkreten Sachbeweise schuldig bleiben, dass wirklich der Computer und nicht sie selbst sich hier einen gewaltigen Schluck über den Durst genehmigt hat.
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Frage: Heute bekam ich per Mail eine Rechnung der A. GmbH aus Mainz über eine Anmeldung auf einer Internetseite mit Angabe einer Kundennummer und einem Anmeldedatum vom 23.02.2010. Wahrscheinlich hat mein minderjähriger Enkel mit meinem Computer gespielt und irgendetwas angeklickt. Die Fa. A. verlangt nun die Zahlung von 96,00 € für 1 Jahr im Voraus. Ich weiß aber nicht, wofür das sein soll. Ich habe die Fa. bereits per Mail ersucht, den Sachverhalt zu stornieren, habe aber noch keine Antwort erhalten.
Was ist zu tun, um diesen Wahnsinn zu stornieren und die unberechtigte Forderung der Fa. abzuwehren?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Die von Ihnen genannte Firma A. GmbH ist die Betreiberin mehrerer "Internetabzock-seiten". Diese ist mir aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle wohlbekannt. Grundsätzlich rate ich, sich durch die Mahnschreiben der Firma A. nicht beeindrucken oder ein-schüchtern zu lassen. Insbesondere rate ich ganz dringend, auf keinen Fall die behauptete Forderung zu bezahlen. Bei der Tätigkeit der Firma A. GmbH handelt es sich um eine bekannte Abzockmasche, die aber noch nicht die Strafbarkeit eines vollendeten Betruges erreicht. Es wird jedenfalls durch das Registrieren auf einer von der Firma A. betriebenen Seite kein Rechtsverhältnis begründet, dass eine Zahlungspflicht zur Folge hat, weil in der Regel die Zahlungspflicht vor den geköderten Kunden geschickt verborgen wird und weil es sich auch um eine völlig nutzlose Leistung handelt. Die auf den dortigen Seiten angebotene Software ist sogenannte Freeware und lässt sich aus anderen Quellen ohne Bezahlung herunterladen. Ich empfehle Ihnen also ganz dringend nichts zu bezahlenden und weitere Mahnschreiben schlicht und einfach zu ignorieren, jedoch vorsorglich abzuheften.
Es ist mir bekannt, dass ein gewisser Rechtsanwalt T. aus Osnabrück regelmäßig für die genannte Firma als Inkassoanwalt tätig wird. Sie müssen ohnehin damit rechnen, dass Sie von diesem alsbald Post bekommen und weitere Beträge plus Mahnauslagen und Anwaltsgebühren geltend gemacht werden. Hier gilt das Gleiche. Lassen Sie sich hiervon nicht einschüchtern. Auch die Beauftragung des Rechtsanwalts T. ist kein Anlass etwas zu bezahlen. Ein wirklicher Handlungsbedarf besteht nur, wenn die angebliche Forderung gerichtlich geltend gemacht werden sollte. Die geschieht in der Regel durch Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids, welcher leicht zu erkennen ist, weil die Zustellung in einem gelben Briefumschlag erfolgt. In diesem Fall sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten. Es ist allerdings äußerst unwahrscheinlich, dass die Firma A. bzw. der Rechtsanwalt T. gegen Sie gerichtliche Schritte einleiten werden. Ursache hierfür ist, dass die Forderungen in einem streitigen Verfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg durchgesetzt werden können und auch der finanzielle und personelle Aufwand für die Seitenbetreiber gerichtliche Beitreibungsversuche finanziell unattraktiv macht. Das Ganze zielt darauf ab, diejenigen, die sich auf diesen Internetabzockseiten mit persönlichen Daten eingeloggt haben, mittels sogenannten "Inkassostalkings" einzuschüchtern und diesen für eine Nichtleistung Geld zu entlocken. Das richtige Verhalten ist schlicht und einfach die Mahnschreiben zu ignorieren und in aller Gelassenheit abzuwarten bis die Herrschaften die Lust am Schreiben von Mahnschreiben verlieren. Grundsätzlich kann es natürlich nicht schaden, der Firma A. wegen der angeblichen Forderung zu widersprechen. Dies sollte keinesfalls per Email geschehen, weil im Zweifel der Zugang der Email bestritten wird. Besser ist es, per Einwurf/Einschreiben an die genannte Firma ein Widerspruchsschreiben zu schicken, insbesondere darauf abzielend, dass der minderjährige Enkel Ihre persönlichen Daten dazu missbraucht hat, sich einzuloggen. Für diesen Fall finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben auf meiner Homepage (Kontaktadresse am Ende) unter der Rubrik Urteile/Aktuelles/Internetabzocke. Sie müssen in dem Text dann nur folgende Änderung vornehmen: ?Der angeblich mit ihnen bestehende Vertrag wurde von meinem minderjährigen Enkel geschlossen. Die Eltern erteilen keine Genehmigung zum Vertragsabschluss. Im nächsten Satz ist auch das Wort Sohn/Tochter durch Enkel zu ersetzen. Rechtsanwalt Wolfgang Philipp

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