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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Computerrecht

Das Computerrecht, genannt Internetrecht (auch Online-Recht, IT-Recht, E-Commerce-Recht) befasst sich mit den rechtlichen Problemen, die mit der Verwendung des Internet einhergehen.

Es stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern vereint verschiedene rechtliche Aspekte in ihrer Anwendung auf Sachverhalte, die bei der Nutzung des Internet auftreten. So sind z.B. das allgemeine Zivilrecht, das Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht und Datenschutzrecht häufig auf Rechtsprobleme in Zusammenhang mit dem Internet anzuwenden.

Rechtsanwälte, die sich schwerpunktmäßig mit dem Internet beschäftigen können nach Absolvierung eines Lehrgangs die Zusatzqualifikation "Fachanwalt für Informationstechnologierecht" erwerben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein rechtsgeschäftliches oder auch privates Auftreten im Internet schaffen der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV), das Teledienstegesetz (TDG) und das Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDG).

Hinsichtlich einer Geschäftstätigkeit im Internet hat der Verbraucherschutz durch das Fernabsatzgesetz, welches nunmehr in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert ist (§§ 312b-f BGB) Einzug gefunden.

Die aktuellsten Fragen zum Internetrecht kommen aus dem Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechtes. In diesen Bereichen erhalten derzeit viele Internetanbieter Abmahnungen von Rechtsinhabern oder Mitbewerbern, weil sie entweder urheberrechtlich geschützte Werke genutzt haben oder sich durch die Nichteinhaltung von Verbraucher- oder Datenschutzvorschriften wettbewerbswidrig verhalten haben.

Bei tiefergehenden und einzelfallbezogenen Fragen zum "Computerrecht" -> Internetrecht beraten Sie unsere Expertinnen und Experten aus diesem Bereich gerne.
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Geprüfte Software für Kassenärzte
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Geprüfte Software für Kassenärzte

Nürnberg (D-AH) - Der Krug geht solange zu Wasser, bis er bricht: Weil in der Vergangenheit die Computer-Programme der Ärzte nicht selten derart manipuliert waren, dass die Medikamente bestimmter Pharmaka-Unternehmen bevorzugt angezeigt wurden, lassen die gesetzlichen Krankenkassen seit dem 1. Juli 2008 die Praxis-Software ihrer zugelassenen Ärzte zertifizieren. Dagegen liefen mehrere Software-Hersteller vor dem Sozialgericht Berlin mit Eilanträgen Sturm (S 79 KA 148/08 ER). Sie scheiterten jetzt aber, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet.

Die kassenärztlichen Praxen dürfen jetzt nur noch solche Computer-Programme einsetzen, die einem Anforderungskatalog für Ärzte-Software der gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung genügen. Die betroffenen Software-Hersteller behaupteten, durch diese Neureglung seien allein in den nächsten drei Jahren Umsatzeinbußen von mehr als 40 Millionen Euro zu befürchten.

Das sei aber nicht nachvollziehbar, widersprachen dem die Richter. Die Produzenten der Computer-Programme könnten ja auch weiterhin ungeprüfte Software verkaufen. Nur eben nicht mehr an kassenärztliche Praxen. Einen rechtlich geschützten Anspruch, die gleichen Marktchancen wie in früheren Jahren zu haben, gäbe es nun mal nicht. Nach der Entscheidung der Kassen habe auch kein Kassenarzt mehr das Recht, weiterhin ungeprüfte Software für die Auswahl von Medikamenten zu benutzen.


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