Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mitwirkungsrechte
Nach § 1 BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz ) können die Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig Beschäftigten einen Betriebsrat wählen, der ihre Interessenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber durch Mitwirkung und Mitbestimmung an bestimmten betrieblichen Entscheidungen wahrzunehmen hat. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat zunächst einen umfassenden Informations- und Beratungsanspruch nach § 90 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber zu allen Sachverhalten oder unternehmerischen Planungen,deren Kenntnis zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zweckmäßig oder erforderlich ist,z.B.Personalplanung ,Aus/Fortbildung, technische Einrichtungen,Änderung der Arbeitsabläufe etc..Soweit Maßnahmen des Arbeitgebers in beratungspflichtigen Angelegenheiten ohne Beteiligung des Betriebsrates erfolgen, werden diese dadurch nicht unwirksam. In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern hat der Betriebsrat nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht u.a. bei den personellen Einzelmaßnahmen Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung.Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung ohne Rechtsgrund,kann der Arbeitgeber die fehlende Zustimmung durch die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ersetzen. Eine ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ausgesprochenen Kündigung ist nach § 102 BetrVG unwirksam. Die in § 87 BetrVG aufgezählten Maßnahmen werden erst durch Zustimmung des Betriebsrates wirksam. Kommt es nicht zur Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat,ist die Einigungsstelle anzurufen.Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Zu diesen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen gehören u.a.: Beginn und Ende der Arbeitszeit,Pausenregelung,Mehrarbeit,Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage,Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Leistungs- und/oder Verhaltenskontrolle,Gruppenarbeitsgrundsätze etc.
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