Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mitwirkung
Der Begriff Mitwirkung beinhaltet die u.a. Mitgestaltung von Arbeitsbedingungen im Betrieb durch den Betriebsrat.
Der Betriebsrat nimmt eine Fülle von Aufgaben wahr. Zum einen überwacht er die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Zum anderen muss er bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten beteiligt werden. Diese Beteiligung kann sowohl als ein Mitbestimmungsrecht als auch als ein Mitwirkungsrecht ausgestaltet sein.
Bei den Mitwirkungsrechten unterscheidet man zwischen den Informationsrechten und den Anhörungs- und Beratungsrechten.
Bestehen lediglich Informationsrechte, so hat der Arbeitgeber in Betrieben ohne Betriebsrat den Arbeitnehmer oder bei bestehendem Betriebsrat diesen nur zu unterrichten und ihm ggf. Unterlagen vorzulegen. Eine Beratungspflicht mit dem Arbeitnehmer oder dem Betriebsrat besteht nicht. Ein typisches Informationsrecht findet sich in § 81 BetrVG. Der Arbeitnehmer ist über seine Aufgabe und die Einordnung in den Arbeitsablauf zu unterrichten.
Bei den Anhörungs- und Beratungsrechten kann der Betriebsrat auch Einwendungen erheben. Das wichtigste Anhörungsrecht findet sich in § 102 BetrVG, nämlich die Anhörung bei Kündigungen.
Fragen zur Mitwirkung des Betriebsrates beantworten Ihnen gerne unsere Anwälte über die Telefonhotline oder die E-Mail-Beratung. Stand: 18.03.2011
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