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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mitbestimmungsrecht

Das Mitbestimmungsrecht ist das stärkste Beteiligungsrecht des Betriebsrates. Dieses reicht von dem bloßen Informationsrecht über das Anhörungsrecht bis zur Mitbestimmung.

Zum Beispiel hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung des vom Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) geschuldeten Ausgleichs für Nachtarbeit nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Tarifvertrag eine abschließende Ausgleichsregelung im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG enthält.

Das Mitbestimmungsrecht bei der Kündigung ist durch § 102 BetrVG gewährleistet: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Er kann, soweit er gegen die ordentliche Kündigung Bedenken hat, dieser widersprechen. Hat der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung widersprochen und hat der Arbeitnehmer gegen die Kündigung die Kündigungsschutzklage eingereicht, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Allerdings kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen im Wege einer Einstweiligen Verfügung erwirken, dass er von dieser Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbunden wird.

Wenn Sie weitere Fragen zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates haben, helfen Ihnen Expertinnen und Experten im Betriebsverfassungsrecht gerne.

Stand: 25.09.2011

   
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