Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lohngestaltung
In modern geführten Unternehmen spielen die verschiedenen Möglichkeiten der Lohngestaltung heute eine große Rolle. Es wird nicht mehr nur ein monatlicher Festlohn gezahlt, sondern es werden speziell auf die Tätigkeit und den Mitarbeiter zugeschnittene Lohnmodelle eingesetzt. Die Möglichkeiten der Lohngestaltung sind dabei sehr vielfältig. Es gibt zahlreiche variable Vergütungsmodelle, bei denen Teile des Lohnes erfolgsabhängig, zum Beispiel in Form von Provisionen oder Zuschlägen, gezahlt werden. Sehr verbreitet sind aber auch Gehaltsmodelle, bei denen einige Bestandteile des Lohnes nicht unmittelbar in Geld ausgezahlt werden. Typische Beispiele der Lohngestaltung sind der Firmenwagen zur privaten Nutzung, die Übernahme von Kindergartenkosten oder auch Aktienoptionen. Von diesen Modellen profitieren in der Regel sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer, z.B. durch Steuervorteile und Sozialversicherungsfreiheit einiger Lohnbausteine.
Unsere Kooperationsanwälte beraten Sie gerne über die verschiendenen Möglichkeiten der Lohngestaltung - telefonisch oder per E-Mail.
Stand: 15.04.2011
Durchwahl zum Thema Lohngestaltung (Betriebsverfassungsrecht)
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Geheimes Gehalt Nürnberg (D-AH) - Die Vertragsklausel, wonach ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine vereinbarte Vergütung auch gegenüber den Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Az. 2 Sa 237/09). Ein Arbeitnehmer werde damit gehindert, ...weiter lesen
Durchwahl zum Thema Lohngestaltung (Betriebsverfassungsrecht)
Nürnberg (D-AH) - Die Vertragsklausel, wonach ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine vereinbarte Vergütung auch gegenüber den Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Az. 2 Sa 237/09). Ein Arbeitnehmer werde damit gehindert, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen, was gegen das Grundgesetz verstößt.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte sich ein Angestellter mit seinem Arbeitskollegen über die Höhe der Bezüge in der Firma und damit von der Unternehmensführung in Aussicht gestellte Änderungen unterhalten. Daraufhin erhielt er einer Abmahnung von der Firmenleitung, weil er gegen die entsprechende Verschwiegenheitsklausel in seinem Arbeitsvertrag verstoßen habe. Dort war als Verpflichtung formuliert, auch gegenüber anderen Firmenangehörigen die Höhe seiner Bezüge im Interesse des Betriebsfriedens vertraulich zu behandeln.
Ein Redeverbot, das nach Auffassung der Rostocker Landesarbeitsrichter mit der bundesdeutschen Verfassung kollidiert. Jeder Arbeitgeber ist nämlich auch bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer jedoch, seine gesetzlichen Lohn-Ansprüche entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz festzustellen zu können, ist das Gespräch über die konkreten Bezüge mit den Arbeitskollegen. Dürfte man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte er kein Erfolg versprechendes Mittel mehr, solche Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Deshalb ist das Verbot unwirksam und eine Abmahnung wegen des Verstoßes dagegen unrechtmäßig.
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