Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Konzernbetriebsrat
In einem Konzern besteht die Möglichkeit zur Errichtung eines Konzernbetriebsrates um die Interessen aller Arbeitnehmer auf allen Ebenen in allen Teilen des Unternehmens zu wahren. Der Konzernbetriebsrat repräsentiert die Konzernbelegschaft ist selbstständiges Organ der Betriebsverfassung und somit neben dem Betriebsrat und dem Gesamtbetriebsrat existent (BAG 12. 11. 97 - 7 ABR 78/96).
Mit der Installation eines Konzernbetriebsrates soll sichergestellt werden, dass die Entscheidungen, die die einzelnen Unternehmen im Konzern binden nicht unter Ausschluss der Mitbestimmungsrechte der einzelnen Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte getroffen werden können. Auf diese Weise kann sichergestellt weden, dass nicht etwa die Mitbestimmungsrechte unterlaufen oder gar gegenstandslos werden. Der Konzernbetriebsrat hat allerdings keine über die Befugnisse des Betriebsrates oder Gesamtbetriebsrates hinausgehenden Befugnisse.
Bei den Aufgaben des Konzernbetriebsrates wird in § 58 BetrVG zwischen originären Aufgaben und solchen kraft Auftrags untershcieden. Nach § 58 Abs. 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Unternehmen im Konzern betreffen und das Ziel der Regelung nur durch eine einheitliche Regelung im Konzern erreicht werden kann und eine Regelung nicht durch die Gesamtbetriebsräte möglich ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Aufgaben nach § 58 Abs. 2 BetrVG und § 54 Abs. 2 BetrVG auf den Konzernbetriebsrat zu übertragen.
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Stand: 05.05.2011