Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ersatzmitglieder
Die Ersatzmitglieder des Betriebsrats sichern die Kontinuität der Betriebsratsarbeit. Sie werden nicht gesondert gewählt, sondern es handelt sich um die bei der letzten Betriebsratswahl nicht gewählten Wahlbewerber. Sie werden aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Die entsprechende Regelung ist in § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu finden.
Ersatzmitglieder rücken kraft Gesetzes nach, sobald ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausscheidet. Ein Ersatzmitglied rückt ebenfalls für die Stellvertretung eines zeitweilig verhindertzen Mitglied des Betriebsrates nach. Während seiner Zeit im "Wartestand" hat das Ersatzmitglied keine besondere gesetzliche Stellung, allerdings erhält es mit seinem Nachrücken die vollwertige Stellung eines Betriebsratsmitglieds.
Bei Fragen oder Problemen zu dem Thema Ersatzmitglieder oder allgemein zu den rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Betriebsrat stehen Ihnen unsere auf das Kollektivarbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Stand: 05.11.2010