Es ist ein Bundesgesetz vom 15.01.1972 in der Fassung vom 25.09.2001. In 132 Paragraphen werden die das Arbeitsverhältnis betreffenden Beziehungen des Arbeitgebers zu den Arbeitnehmern und deren Vertretung, dem Betriebsrat, geregelt. Es gilt für alle Arbeitnehmer eines Betriebs sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten, nicht aber für leitende Angestellte, Organvertreter (z.B. Vorstand), geschäftsführende Gesellschafter einer Personengesellschaft und weitere in § 5 BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetzes) genannte Personen. Es regelt insbesondere die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie bei der Gestaltung von Arbeitsplatz und -ablauf. In unternehmerisch-wirtschaftlichen Entscheidungen gibt es dem Betriebsrat grundsätzlich nur Informations- und Beratungsrechte. Die Vorschriften des BetrVG sind zwingend, erlauben den Tarifsvertragsparteien aber unter bestimmten Voraussetzungen hiervon abzuweichen.
Rechtsstreitigkeiten aus dem BetrVG gehören zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
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Stand: 31.05.2011