Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebsratsvorsitzender
Die Stellung des Betriebsratsvorsitzenden ist in § 26 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) geregelt. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat und wird von den Mitgliedern des Betriebsrats gewählt. Er ist zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, berechtigt.
Dem Betriebsratsvorsitzenden stehen ebenso wie den anderen Betriebsratsmitgliedern Sonderrechte, wie z. B. Kündigungsschutz zu. Der Betriebsratsvorsitzende wird von den Mitarbeitern des Betriebs bei den Wahlen zum Betriebsrat bestimmt. Auf jedem Wahlvorschlag sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen (§ 6 Abs. 3 WO).
Zu den vielfältigen Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden und den damit zusammenhängenden rechtlichen Aspekten können die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weitere Hinweise und Erläuterungen geben.
Stand: 31.05.2011