Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebsratsmitglieder
Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats steigt mit der Größe des Betriebs bzw. der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Eine tabellarische Auflistung enthält § 9 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Danach besteht der Betriebsrat " in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, " in Betrieben mit in der Regel 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, " in Betrieben mit in der Regel 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, " in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern " u. s. w. Die Zahl der Mitglieder ist immer ungerade, um ein Patt bei Abstimmungen zu vermeiden.
Allen Betriebsratsmitgliedern steht besonderer Kündigungsschutz zu. Außerdem haben sie Anspruch auf Teilnahme an Schulungen, in denen spezielle Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats vermittelt werden.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 19.11.2010