Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebsratsbüro
Der Betriebsrat hat Anspruch auf Überlassung eines Raumes für seine Geschäftsfüh-rung. Dieser Raum muss abschließbar sein und optisch und akustisch soweit abge-schirmt sein, dass zumindest Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können.
Der Raum muss den Anforderungen eine Besprechungsbüros entsprechen. Ein kleiner Raum ohne Fenster ist ungeeignet und kommt als Betriebsratsbüro nicht in Betracht.
Fragen zum kollektiven Arbeitsrecht beantworten Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder auch schriftlich per E-Mail.