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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebsänderung

Unter Betriebsänderung wird eine grundlegende Neuausrichtung oder Einschränkung betrieblicher Abläufe bis hin zur Stilllegung des Betriebs durch den Arbeitgeber verstanden. Eine Betriebsänderung ist nach § 111 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) in Unternehmen mit mindestens 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern mitbestimmungspflichtig. Auch in Betrieben mit weniger als 21 Arbeitnehmern sind mitbestimmungspflichtige Betriebsänderungen möglich, wenn nur das Unternehmen insgesamt eine Personalstärke von mindestens 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat. Die geplante Betriebsänderung ist mit dem Betriebsrat rechtzeitig zu beraten. Dazu muss der Betriebsrat zunächst umfassend über die vorgesehene Betriebsänderung informiert werden. Die Beratung mit dem Betriebsrat zielt ab auf den Abschluss eines Interessenausgleichs, d. h. auf Regelungen zur gesamten unternehmerischen Planung des Arbeitgebers. Sodann muss über einen Sozialplan verhandelt werden. Dabei handelt es sich um eine Einigung über den Ausgleich der mit der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer. Die geplante Betriebsänderung selbst ist als Teil der unternehmerischen Freiheit mitbestimmungsfrei. Daher kann ein Interessenausgleich nicht gerichtlich erzwungen werden, wohl aber der Sozialplan.

Wenden Sie sich bei Fragen zum Thema Betriebsänderung an die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 26.11.2010

   
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