Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beteiligungsrechte
Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gehören u.a. allgemeine Überwachungsaufgaben bezüglich der Einhaltung der geltenden Gesetze, allgemeine Schutz- und Förderungsaufgaben und u.a. auch die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Spezielle Sachgebiete sind u.a. die Überwachung der sozialen Angelegenheiten, Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, die Wahrnehmung personeller Angelegenheiten sowie wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Diese einzelnen Beteiligungsrechte sind hinsichtlich der Möglichkeiten des Einflusses auf Entscheidungen des Arbeitgebers unterschiedlich stark. Beteiligungsrechte des Betriebsrates, die die Entscheidungskompetenz des Arbeitgebers nicht berühren sind die sogenannten Mitwirkungsrechte, wie z.B. Informationsrechte, Anhörungsrechte oder Beratungsrechte. Mitbestimmungsrechte, die die Kompetenz zur Mitentscheidung einräumen, sind z.B. Zustimmungs-Verweigerungs-Rechte zu bestimmten Entscheidungen des Arbeitgebers im Hinblick auf personelle Einzelmaßnahmen.
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Stand: 31.05.2011