Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Urlaubsverordnung
Die Urlaubsverordnung regelt den Erholungsurlaub für Landesbeamte und Richter des jeweiligen Bundeslandes. Da diese Regelungen in die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer fallen, gibt es spezifische UrlVO für jedes einzelne Bundesland, die aber ähnliche Regelungen enthalten.
Für Bundesbeamte und Richter gilt de Erholungsurlaubsverordnung des Bundes (EUrlV). Enthalten sind Regelungen zur Höhe des Urlaubsanspruchs, die abhängig von den Dienstjahren des Beamten ist. Außerdem sind Regelungen zum Sonderurlaub und Zusatzurlaub für bestimmte Tätigkeiten, zur Schichtarbeit, zur Dienstbefreiung und zur Dienstunfähigkeit in der UrlVO enthalten.
Schließlich befasst sich die UrlVO noch mit Krankheit während der Urlaubszeit und mit der Elternzeit.
Weitergehende Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 18.05.2011
Verfall des Resturlaubs Nürnberg (D-AH) - Beim Urlaub gibts nur einen Nachschlag: Wer seinen Resturlaub ins kommende Jahr verschiebt und die verbliebenen Erholungstage dann doch nicht bis zur gesetzlichen Frist im Folgejahr in Anspruch nimmt, hat ...weiter lesen