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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Tagegeld

Verpflegungsmehraufwendungen verursacht durch Dienstreisen können mit bestimmten Pauschbeträgen geltend gemacht werden, sog. Tagegeld. Die Höhe bestimmt sich nach dem Bundesreisekostengesetz in Verbindung mit dem Einkommenssteuergesetz.

Bei Dienstreisen im Inland gelten nach LStR 39 Abs. 2 folgende Pauschbeträge:
Bei 24 Stunden Abwesenheit, 24 Euro, bei mindestens 14 bis 24 Stunden Abwesenheit 12 Euro, bei mindestens 8 bis 14 Stunden Abwesenheit 6 Euro. Fallen mehrere Dienstreisen auf einen Kalendertag, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.

Erhalten Dienstreisende Ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden zurzeit von dem zustehenden Tagegeld für die entsprechenden Mahlzeiten folgende Beträge einbehalten:

? Frühstück: 4,80 Euro (20 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag)
? Mittagessen: 9,60 Euro (40 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag)
? Abendessen: 9,60 Euro (40 % des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag)
Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-,
Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.

Bei Auslandsdienstreisen, vgl. LStR 39 Abs. 3 gelten länderabhängig unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder), gemäß der Bekanntmachung durch das BMF.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 19.10.2011

   
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