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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Polizeibeamte

Die Grundlagen für das Tätigwerden der Polizei finden sich in den Landesgesetzen in den allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetzen. Den Polizei und Ordnungsbehörden obliegt die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie haben von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Daneben gibt es noch die bundesrechtlichen Grundlagen für das Tätigwerden der Polizei. Hierzu gehört das Gebiet der Strafverfolgung. Die entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich in Bundesgesetzen. Eines der wichtigsten ist die Strafprozessordnung. Hier ist in § 163 der Strafprozeßordnung geregelt, dass die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen haben.

Tiefergehende und einzelfallbezogene Fragen zum Thema "Polizeibeamte" beantworten Ihnen gerne unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte.
Stand: 25.03.2008
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Totalschaden bei Tempo 200 - Versicherung muss zahlen
Nürnberg (D-AH) - Wer auf der Autobahn bei wenig Verkehr und auf einem unbeschränkten und übersichtlichen Straßenabschnitt mit 200 km/h dahinbraust, dem kann die Versicherung noch längst nicht grobe Fahrlässigkeit unterstellen. Selbst wenn er dabei die Kontrolle über seinen Wagen verliert. Das hat in einem jetzt veröffentlichten ...weiter lesen


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Totalschaden bei Tempo 200 - Versicherung muss zahlen

Nürnberg (D-AH) - Wer auf der Autobahn bei wenig Verkehr und auf einem unbeschränkten und übersichtlichen Straßenabschnitt mit 200 km/h dahinbraust, dem kann die Versicherung noch längst nicht grobe Fahrlässigkeit unterstellen. Selbst wenn er dabei die Kontrolle über seinen Wagen verliert. Das hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 9 U 64/05).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der schnelle Porsche Boxter an einem Sonntagmorgen auf der A 3 beim Zurückwechseln von der mittleren Überhol- auf die rechte Fahrspur ins Schleudern gekommen. Die Kaskoversicherung des Autofahrers weigerte sich, den Totalschaden in Höhe von 30.026,68 Euro zu bezahlen, weil die Straße angeblich pitschenass war. An dem Tage habe es stark geregnet, teilweise auch gehagelt. Da sei eine Geschwindigkeit von 200 km/h purer Leichtsinn und ein grob fahrlässiger Verstoß gegen die gebotene Sorgfaltspflicht gewesen.
Den eigentlich entscheidenden Beweis aber, dass die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt und an der Unfallstelle tatsächlich regennass war, blieben die Versicherer dem Gericht schuldig. Sie legten den Richtern nur ein Wetterkurzgutachten vor, das in der Gegend eine Niederschlagsmenge von zweifellos beachtlichen 3 Litern pro Quadratmeter attestierte - allerdings ermittelt für den ganzen Tag. Und selbst der Polizeibeamte, der den Unfall aufgenommen hatte, konnte sich an keine Pfützen oder Wasserlachen in der Nähe der Unglücksstelle erinnern - nur daran, dass es noch eine halbe Stunde zuvor an seiner Dienststelle in Strömen geregnet hatte. Die aber war fünf Kilometer vom Unfallort entfernt.


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